300  Reichsgerichtliche  Entschelbungen.

lichen  Ersitzung  gegen  Fideikommisse  keine  Kontroverse
bestehe.  So  zwar  einerseits  Molina,  dann  Knipschild,
  tract.  de  fideicomm.  Ferner  Bruckner,  de
fend.  insorm.  Kap  III  §  III  (in  Jenichen.  thes.  jur.  fend.
1751  Bd.  2  S.  815)  und  Pätz,  Lehrbuch  des  Lehen-R.
§  126  Nr.  1.  Dagegen  Höpfner,  Inst.  comm.  8.  403
Nr.  5;  Pfeiffer,  verm.  Aufs.  1803  S.  318;  v.  Salza,
Lehre  von  Fam.-Fideikomm.  1838  S.  236,  237;  Pfeiffer
in  Weiske's  R.-Lex.  Bd.  6,  1845,  S  618,  619.  Dann
pr.  O.-Tr.  Entsch.  Bd.  53  S.  108.  Unterholzuer,
Verj.-Lehre  Bd.  2  S.  259,  260,  kann  nicht  in  Betracht
kommen,  weil  er  den  wesentlichsten  Unterschied  zwischen
ordentlicher  und  außerordentlicher  Ersitzung  —  bezüglich
des  Titels  —  verwirft:  Bd.  1  S.  354.  Lewis,  über
Fideikomm.  (1868)  leidet  an  einer  gewissen  Unsicherheit.

Von  den  geseblichen  Ersordernissen  der  außerordentlichen
  Ersitzung  fehlerlos  ergriffener,  nicht  unterbrochener,
Besitz  und  guter  Glaube  (d.  i.  redliche  Meinung  der
Rechtsausübung)  scheint  keines  durch  die  Fideikommiß-=eigenschaft
  des  Grundstücks  ausgeschlossen  zu  werden.
Auf  den  guten  Glauben  speziell  kann  das  bloße  Bestehen
des  Fideikommisses  nicht  einwirken,  wenn  ihn  auch  die
Kenutniß  von  der  Fideikommißeigenschaft  da  ausschließt,
  wo  es  sich  um  die  Ersitzung  eines  Fideikommißgrundstücks
  handelt,  weil  ja  dann  der  angeblich  Ersitzende
  weiß,  daß  das  Grundstück  fremdes  Eigenthum.
Wer  dagegen  weiß,  daß  das  Grundstück,  an  dem  er  eine
Servitut  zu  haben  vermeint,  Fideikommiß  ist,  weiß  nur
daß  der  jeweilige  Besitzer  ihm  eine  Sevitut  nicht  einräumen
  kann.  Allein  die  30jährige  Ersitzung  bedarf
keines  Titels;  der  gute  Glaube  braucht  sich  nicht  auf
die  Meinung  zu  stützen,  daß  das  Recht  auf  einem  Einräumungsakte
  eines  jeweiligen  bestimmten  Besitzes  beruhe,
  bedarf  sogar  nicht  einmal  der  Vorstellung  irgend
eines  bestimmten  Rechtsgrundes;  es  genügt,  wenn  die
Möglichkeit  besteht,  daß  der  Besitzer  der  Servitutnutzung