Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  301

im  Rechte  zu  sein  glaubte.  Besondere  Bestimmungen
auf  Grund  welcher  die  Fideikommißeigenschaft  ein  Hinderniß
  der  Servitutersitzung  bilden  würde,  bestehen  nicht.
Zu  den  dem  Verkehr  entzogenen  Sachen  gehören  die
Fideikommisse  nicht.  Das  Verbot  der  Ersitzung  von
Sachen,  die  den  Gegenstand  eines  Vermächtnisses  bilden,
1.  3  §  3  C.  (6,  43)  bezieht  sich,  wie  unbestritten,  nur
auf  die  ordentliche,  nicht  auf  die  außerordentliche  Ersitzung,
  nach  Savigny's  wohlmotivirter  Ansicht  auch
ersteres  nur,  sofern  die  ordentliche  Ersitzung  auf  einen
durch  das  Veräußerungsverbot  betroffenen  Titel  gestützt
werden  wollte.  Knipschild's  Ausführungen  beweisen,
daß  er  zwischen  Ersitzung  und  Klagenverjährung  nicht
genügend  unterscheidet.  Pfeiffer  (verm.  Auff.  1803
S.  279)  hebt  diesen  Unterschied  scharf  hervor.  Siehe  auch
318  das.  Ebenso  Rathmann  (Gruchot,  Beiträge  Bd.  14
S.  70)  und  I.  Sen.  des  pr.  O.-Tr.  in  Bezug  auf

Lehen  (Entsch.  Bd.  53  S.  107,  bes.  111).  Thibaut,  Bes.
und  Verj.  I.  Aufl.  §  45,  hat  wohl  an  den  Fall  nicht
gedacht,  daß  die  Klagverjährung  später  beginnt,  als  die
außerordentliche  Ersitzung.

2)  Nach  heutigem  gemeinen  Recht  wird  man  sich  hienach
  für  die  Zulässigkeit  der  außerordentlichen  Ersitzung
gegenüber  dem  Familienfideikommisse  zu  entscheiden  haben.
Zur  Zeit  der  Emanation  des  allgemeinen  Landrechts
freilich  standen  sich  die  Ansichten  der  Rechtslehrer  gegenüber
  (Knipschild  —  Höpfner)  und  konnte  des  ersteren
Ansicht  um  so  eher  Auhänger  finden,  als  die  Formulirung
  des  Unterschiedes  zwischen  der  30jährigen  Klagenverjährung
  und  der  außerordentlichen  Ersitzung  noch
nicht  durchgedrungen  war.  Bei  der  nach  §  IX  Publ.  Pat.
vom  5.  Februar  1794  gebotenen  Entscheidung  der  Frage
nach  LR.  ergibt  sich,

3)  daß  §  122  II,  4  des  allg.  LR.  dieselbe  zu  Gunsten
der  Zulässigkeit  der  30jährigen  (erlöschenden  wie  erwerbenden)
  Verjährung  entscheidet.  Derselbe  spricht  von  der
Ersitzung  von  Rechten  auf  das  Fideikommiß  selbst,