302  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

also  von  einer  Einschränkung  bezw.  Belastung  des  letzteren
  im  Gegensatz  zum  Verluste  der  Fideikommißeigenschaft
  überhaupt.  Auch  die  Entstehung  des  Gesetzes  führt
zu  keinem  anderen  Verständniß,  als  es  der  Wortlaut
bietet;  vergl.  Entsch.  des  O.-Tr.  Bd.  41  S.  252,  253.
(Folgt  hierüber  eine  nähere  Ausführung.)  Daß  die  positive
  Natur  des  Fideikommisses  der  außerordentlichen
Verjährung  nicht  entgegensieht,  ergibt  der  Hinweis  z.  B.
auf  das  österr.  Gesetzbuch  §  1474,  Großh.  hess.  Gesetz
vom  13.  September  1858  Art.  16.  Vergl.  auch  allg.
M.  I,  9  §  515,  dann  die  Entsch.  des  O.-Tr.  vom
11.  Februar  1850  (Bd.  19  S.  122).  Die  einschränkende
Ansicht  in  den  Urtheilen  desselben  Gerichtshofes  (Bd.  41
S.  257,  Bd.  53  S.  184,  Zeitschr,  des  Rev.-Coll.  Bd.  14
S.  303)  ist  bereits  modifizirt  im  Erkenntniß  vom  19.  April
1864  (Bd.  51  S.  278),  vergl.  auch  Bd.  62  S.  46;  dann
II.  Hülfssen.  des  Reichsgerichts,  Entsch.  Bd.  2  S.  268,
Bd.  6  S.  271.  Die  Auffassung  des  Hülfssenates  kann
aber  nicht  aufrecht  erhalten  werden.  (Nach  einer  kritischen
  Beleuchtung  jener  Ansicht  heißt  es  weiter:)  Allerdings
  wird  schon  für  das  röm.  Recht  von  Manchen  das
Geschehenlassen  der  Ersitzung  als  alienatio  bezeichnet,
unter  Berufung  auf  1.  21  D.  (50,  16).  Allein  diese
Stelle  wird  meist  aus  dem  Zusammenhang  gerissen  —
vgl.  Savigny,  System  Bd.  4  S.  570  —.  In  den
Pandekten  kann  sich  jener  Satz  nur  auf  die  ordentliche
Ersitzung:;  nicht  auf  die  erst  durch  Kaiserrecht  (LR.  8  1  C.
7,  39)  eingeführte,  in  der  Quelle  nirgends  als  usucapio
  bezeichnete  außerordentliche  Ersitzung  beziehen.
Grundsätzlich  aber  faßt  das  röm.  Recht  die  erwerbende
Verjährung  nicht  als  eine  Art  der  Veräußerung,  als  ein
durch  den  Willen  dessen,  der  durch  die  Verjährung  an
seinen  Rechten  verliert,  sich  vermittelndes  Rechtsgeschäft
auf.  Ebensowenig  thut  dies  grundsätzlich  das  Landrecht.
Die  fehlerfreie  Ergreifung  des  Besitzes  seitens  des  Ersitzenden
  ist  nicht  nur  ohne  Mitwirkung,  sondern  auch
ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers,  nur  nicht  gegen