Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  393

seinen  Willen,  möglich.  Selbst  die  Kenntniß  des  Eigenthümers
  ist  nicht  erforderlich;  nicht  die  Unkenntniß  des
Eigenthümers  von  dem  Besitzerwerb  eines  Anderen  schließt
nach  §  512  I,  9  die  Verjährung  aus,  sondern  nur  die  Unmöglichkeit,
  Kenntniß  davon  zu  erlangen.  Eine  Analogie
aus  der  einmaligen  Ableitung  der  Unzulässigkeit  der  Ersitzung
  aus  der  Unzulässigkeit  der  Veräußerung  —  88  90
und  91  I,  21  des  allg.  LR.  —  kann  nicht  gebilligt  werden.
Diese  Paragrophen  stehen  in  Verbindung  mit  8  521  I,  9  u
512,  516  I,  9  des  allg.  LR.  Auf  diese  Vorschriften  stützt  denn
auch  das  O.-Tr.  die  dem  §  122  II,  4  gegebene  beschränkende
Auslegung  in  zweiter  Linie  (vergl.  Entsch.  Bd.  41  S.  255).
Dieselbe  ist  indessen  vollständig  widerlegt  schon  in  Entsch.
Bd.  62  S.  46  ꝛc.  Alle  die  in  diesem  Erkenntnisse  angeführten
  Gründe  für  die  Ersitzung  eines  Fideikommißgrundstückes
  treffen  auch  die  Ersitzung  einer  Servitut
gegen  ein  solches  Grundstück  Auch  die  Besitzergreifung
einer  Servitut,  welche  vorausseßt,  „daß  aus  der  Erklärung
  des  Handelnden  oder  aus  den  Umständen  die  Meinung,
  daß  ihm  ein  solches  fortdanerndes  Recht  zustehe,
deutlich  erhellt“  (I.  7  §  82  des  allg.  L  R.),  richtet  sich  nicht
gegen  den  derzeitigen  Fideikommißbesitzer,  sondern  gegen
das  Gut,  sie  verletzt  ebenso,  wie  die  Besitzuahme  eines
Grundstücks,  die  Rechte  der  Familie  und  gibt  also  auch
ebenso  wie  diese  den  Anwärtern  Veranlassung  und  Befugniß
  zu  Gegenmaßregeln.  Die  Verwahrung  des  III.  Sen.
(O.-Tr.)  gegen  die  Anwendung  seiner  Gründe  auf  die
Ersitzung  ist  nicht  motivirt;  in  der  That  besteht  auch
ein  solcher  Unterschied,  was  die  Anwendbarkeit  der  88  512,
516  des  allg.  LR.  J,  9  anlangt,  in  keiner  Weise;  die  gegentheilige
  Annahme  führt  zu  völlig  unhaltbaren  Konusequenzen.
  Wenn  die  88  512,  516  a.  a.  O.  auf  die  Ersitzung
  gegen  ein  verpachtetes  oder  in  Nießbrauch  stehendes
  Grundstück  nicht  Anwendung  finden,  so  folgt  dies
nicht  aus  der  Sache,  sondern  daraus,  daß  die  Vorschriften
  wegen  der  Verjährung  während  der  Pacht=  und
Nießbrauchszeit  (I,  9  §5  521,  I,  21  8  91)  über  die  noth-