304  Reichsgerichillche  Entscheldungen.

wendige  Konsequenz  aus  den  88  512,  516  a.  a.  O.  erheblich
  hinausgehen,  weshalb  die  Praxis  sich  zu  einer
wesentlich  einschränkenden  Auslegung  derselben  genöthigt
gesehen  hat  (vergl.  Entsch.  des  O.-Tr.  Bd.  50  S.  1;
Striethorst,  Archiv  Bd.  61  S.  19;  Entsch,  des  R.
Bd.  2  S.  141).  Uebrigens  würde  gerade  der  Umstand,
daß  das  Landrecht  dem  verpachteten  und  in  Nießbrauch
stehenden  Gute  gegenüber  die  Verjährung  ausdrücklich
für  unstatthaft,  dem  Fideikommißgute  gegenüber  aber
ebenso  ausdrücklich  für  statthaft  erklärt,  auf  das  bestimmteste
  die  Absicht  des  Gesetzgebers  beweisen,  dem  Fideikommißgute
  gegenüber  die  sonst  etwa  mögliche  Anwendung
  der  §8  512,  516  I,  9  ebenso  auszuschließen,  wie  er
sie  in  jenen  anderen  Fällen  für  geboten  erachtet  hat.

Auch  hat  der  II.  Sen.  des  O.-Tr.  den  Standpunkt
  des  Präjudizes  vom  19.  Mai  1859  vollständig
verlassen  schon  in  Entsch.  Bd.  51  S.  278,  worin
übrigens  für  die  von  der  jetzt  adoptirten  abweichenden
Ansicht  wiederum  die  Behandlung  der  Ersitzung  als  einer
Verfügung  des  Grundbesitzers  die  Grundlage  bildet.

Hienach  hat  der  Berufungsrichter  mit  Recht  die  Zulässigkeit
  der  außerordentlichen  Sitzung  einer  Servitut
unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Voraussetzungen  auch
gegen  ein  Fideikommiß  angenommen;  diese  Zulässigkeit
ist  auch  für  den  Fall  anzunehmen,  daß  die  Fideikommißeigenschaft
  im  Hypothekenbuche  eingetragen  oder  den  Ersitzenden
  selbst  bekannt  war.  V.  Sen.  296/86.  Urtheil
vom  7.  Mai  1887.

Berichtigung.
.  246  Text  Zeile  2  v.  u.  lies  desshehtn  süat  —

.  218  Zeile  9  v.  v.  „Ver  "  statt  „abschue
  dun

Mebakteur:  pr.  Jurlus  v  v.  .Stanainger  in  Münnchen.
Verlag:  Fan  &amp;  Enlle  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.