Neunter  Ergänzungsbaud.  11  M  20.
Dr.  J.  K.  Seuffert--Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyalt:  u  aus  der  Rechisprechung  des  Relchsgerichts  in  Glollchsrecht
  und  Preupßssches  Landrecht.

Mistheilangen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Beichsrecht  und  Freuhische  Kandrect.

Der  Anspruch  auf  Konventionalstrafe  kann
auch  nach  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
Vermögen  des  Promittenten  verfallen.  —  Einrede
  der  Arglist  gegen  jenen  Anspruch.  Durch
einen  schriftlichen  Vertrag  vom  11.  März  1884  hatte  der
Kläger  dem  Beklagten  den  Bau  von  Wohnhäusern  übertragen.
  In  diesem  Vertrage  war  bestimmt,  daß,  falls
das  Quergebäude  und  der  Seitenflügel  am  15.  September
1884  nicht  fix  und  fertig  und  der  ganze  Bau  am  1.  Januar
  1885  nicht  vollendet  sei,  der  Unternehmer  für  jeden
verspäteten  Termin  7500  Mark  Konventionalstrafe  zu
zahlen  habe.

Mitte  Mai  1884  wurde  über  das  Vermögen  des
Beklagten  der  Konkurs  eröffnet.  Derselbe  wurde  am
2.  Februar  1886  durch  einen  Zwangsvergleich  beendet,
wonach  der  Gemeinschuldner  20  Prozent  auf  die  nicht
bevorrechteten  Forderungen  in  näher  bestimmten  Terminen
zahlen  soll.

Die  angegebenen  Termine  für  die  Ausführung  der
dem  Beklagten  vom  Kläger  übertragenen  Bauten  sind

IX.  Ergänzungsband.