306  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

nicht  inne  gehalten.  Der  Konkursverwalter  lehnte  die
Erfüllung  des  zwischen  den  Parteien  geschlossenen  Bauvertrages
  ab,  und  Kläger  ließ  dann  die  Bauten  durch
Andere  vollenden.  Jetzt  verlangt  der  Kläger  die  Akkord-=rate
  —  soweit  selbige  fällig  ist  —  von  der  nach  seiner
Meinung  verwirkten  Konventionalstrafe;  und  das  Berufungsgericht
  hat,  indem  es  angenommen  hat,  daß  die
durch  den  Konkurs  herbeigeführte  Nichterfüllung  des  Vertrages
  Seitens  des  Beklagten  hier  als  eine  unverschuldete
  nicht  angesehen  werden  könne,  dem  Antrage  entsprechend
  erkannt.

Es  liegt  danach  zunächst  die  Frage  zur  Entscheidung
  vor,  ob  Vertragsstrafen,  welche  für  den  Fall  der
Nichterfüllung  oder  nicht  rechtzeitigen  Erfüllung  einer
Verpflichtung  bedungen  sind,  auch  nach  Eröffnung  des
Konkurses  verfallen.  Dieses  wird  von  Fitting,  Reichs-Konkursrecht
  S.  91  und  92  Note  18  verneint,  weil  die
in  Folge  des  Konkurses  eintretende  Nichtbefriedigung
oder  Verzögerung  der  Befriedigung  einer  Konkursforderung
  ebensowenig  gestraft  werden,  als  einen  Anspruch
  auf  Interesseleistung  erzeugen  könne.  Hiemit
sieht  in  Zusammenhang  die  Ansicht  Fitting's  über
die  Folgen,  welche  eintreten,  wenn  der  Konkursverwalter
  nach  dem  §  15  der  Konkursordnung  die  Erfüllung
  eines  zweiseitigen  Vertrages  ablehnt,  der  zur
Zeit  der  Konkurseröffnung  von  dem  Gemeinschuldner
und  von  dem  anderen  Theile  nicht  oder  nicht  vollständig
erfüllt  ist.  Fitting  (a.  a.  O.  S.  39,  40)  nimmt  an,
daß  der  Gegenkontrahent  des  Gemeinschuldners  in  einem
solchen  Falle  Entschädigung  nicht  beanspruchen  könne.
Dieses  kann  aber  in  Uebereinstimmung  mit  der  herrschenden
  Ansicht  und  den  Motiven  zur  Konkursordnung  nicht
als  richtig  angesehen  werden;  man  muß  vielmehr  dem
Gegenkontrahenten  des  Gemeinschuldners  in  dem  Falle
des  §  15  der  Konkursordnung,  wenn  der  Konkursverwalter
  die  Erfüllung  des  Vertrages  ablehnt,  einen  Anspruch