Nelchsgerichtliche  Enischeldungen.  307

auf  Schadensersatz  einräumen.  Stand  nun  dem  Kläger
in  dem  vorliegenden  Fall,  nachdem  der  Konkursverwalter
sich  geweigert  hatte,  den  Bauvertrag  zu  erfüllen,  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  wegen  der  Nichterfüllung  des
Vertrages  zu,  so  ist  den  Vorschriften  des  Allgemeinen
Preußischen  Landrechts  gegenüber  kein  Grund  ersichtlich,
weshalb  derselbe  die  festgesetzte  Vertragsstrafe  nicht  sollte
verlangen  können;  denn  nach  dem  §  292  Thl.  1  Tit.  5
des  Allgemeinen  Landrechts  ist  die  verabredete  Konventionalstrafe
  als  das  im  Voraus  bestimmte  Interesse  anzusehen,
  welches  der  eine  Kontrahent  dem  anderen  bei  nicht
gehörig  geleisteter  Erfüllung  des  Vertrages  zu  vergliten  hat.

Welchen  Einfluß  die  Vorschrift  des  8  56  Nr.  1  der
Konkursordnung,  wonach  die  seit  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  laufenden  Zinsen  im  Konkurse  nicht  geltend
  gemacht  werden  können,  auf  die  Verpflichtung  zur
Entrichtung  von  Konventionalstrafen  für  die  erst  nach
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  eintretende  Verzögerung
  von  Geldzahlungen  äußert,  kommt  hier  nicht  in
Frage  (vergl.  das  Urtheil  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
Bd.  22  S.  274  der  Sammlung  in  Bezug  auf  eine  ähnliche
  Bestimmung  der  Preußischen  Konkursordnung).

Ein  Bedenken  gegen  den  klägerischen  Anspruch  könnte
die  Bestimmung  des  §  310  Thl.  I  Tit.  5  des  Allgemeinen
  Landrechts  erregen.  Danach  findet  in  allen  Fällen,
wo  auf  Erfüllung  des  Vertrages  nicht  geklagt  werden
kann,  auch  die  Forderung  einer  Konventionalstrafe  nicht
statt.  Allerdings  konnte  der  Kläger  nach  der  Konkurserbffnung
  über  das  Vermögen  des  Beklagten  auf  die  vertragsmäßige
  Leistung  des  letzteren  selbst  nicht  klagen;
aber  er  konnte  Schadensersatz  wegen  der  Nichterfüllung
verlangen  und  auf  „Erfüllung  des  Vertrags"  in  dieser
Weise  klagen.  Die  Voraussetzung  des  §  310  a.  a.  O.,
daß  auf  Erfüllung  des  Vertrages  nicht  geklagt  werden
kann,  liegt  also  nicht  vor  (vergl.  Striethorst,  Archiv
Bd.  81  S.  311).