308  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Die  Revision  hat  das  angefochtene  Erkenntniß  insofern
  besonders  angegriffen,  als  es  die  Einrede  der  Arglist
  verworfen  hat.  Der  Beklagte  hatte  diese  auf  folgende
  Behauptung  gestützt:  Kläger  habe  den  Ban  durch
den  Baumeister  H.  ausführen  lassen  und  denselben  ausdrücklich
  angewiesen,  die  Baulichkeiten  erst  nach  den  in
dem  Vertrage  mit  dem  Beklagten  festgesetzten  Termine
zu  vollenden.  Das  Berufungsgericht  hält  diese  Behauptung
  für  unerheblich,  da  jedenfalls  der  Verzug  des  Beklagten
  nicht  dadurch  behoben  würde,  wenn  der  Bau
durch  einen  Anderen  zur  rechten  Zeit  fertig  gestellt  worden
  wäre.  Die  Revision  sucht  auszuführen,  daß  dieser
Grund  nicht  zutreffe,  bei  der  Einrede  der  Arglist  komme
es  darauf  an,  ob  ein  Anspruch  bona  fide  geltend  gemacht
  werden  könne;  im  vorliegenden  Falle  sei  die  Forderung
  des  Klägers  jedenfalls  überaus.  unbillig.  Dieser
Angriff  erscheint  nicht  gerechtfertigt.  Dadurch,  daß  der
Bauvertrag  Seitens  des  Beklagten  nicht  erfüllt  wurde,  erwarb
  der  Kläger  den  Anspruch  auf  die  Konventionalstrafe.
Dieser  Anspruch  konnte  ihm  nicht  verloren  gehen,  wenn
es  ihm  gelang,  den  etwaigen  ihm  durch  Nichterfüllung
des  Vertrages  entstehenden  Schaden  auf  andere  Weise,
insbesondere  durch  einen  Vertrag  mit  einem  Anderen  abzuwenden.
  Es  läßt  sich  daher  nicht  zugeben,  daß  der
Kläger  arglistig  gehandelt  habe,  wenn  er  den  späteren
Unternehmer  der  Bauten  angewiesen  haben  sollte,  selbige
nicht  zu  den  mit  dem  Beklagten  verabredeten  Terminen
fertig  zu  stellen,  abgesehen  davon,  daß  hierin  nicht  die
Behauptung  liegt,  daß  der  Kläger  aus  der  Nichterfüllung
des  mit  dem  Beklagten  geschlossenen  Vertrages  keinen
Schaden  gehabt  haben  würde,  wenn  er  die  erwähnte  Anweisung
  dem  späteren  Unternehmer  der  Bauten  nicht  ertheilt
  hätte;  denn  es  ist  nicht  behauptet,  daß  der  letztere
sonst  die  Bauten  zu  gleichem  Preise  und  in  gleicher
Güte,  wie  in  dem  Vertrage  mit  dem  Beklagten  bedungen,
fertig  gestellt  haben  würde.