Relchsgerlchiliche  Entscheidungen.  309

Kläger  macht  gegenwärtig  einen  ihm  vertragsmäßig
zustehenden  Anspruch  geltend,  und  hierin  kann  nach  dem
Vorstehenden  auch  unter  den  vom  Beklagten  angeführten
  Umständen  eine  Arglist  nicht  gefunden  werden.
VI.  Sen.  332/87.  Urtheil  vom  8.  März  1888.

Die  Röd.  gestattet  den  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  durch  Stellvertreter  auch
nicht  bezüglich  der  selbstverfertigten  Waaren
des  Wochenmarktverkehrs.  Der  Kläger,  welcher
das  Bäckergewerbe  in  Gr.  betreibt,  hat  in  dem  benachbarten
  Kirchdorfe  W.  selbstgefertigte  Backwaaren  durch
Brodfrauen,  welche  nicht  in  W.  ihren  Wohnsitz  haben,  an
Kirchentagen  für  seine  Rechnung  verkaufen  lassen.  Der
Beklagte,  Gemeindevorsteher  von  W.,  hat  den  Brodfrauen
das  Feilhalten  von  Backwaaren  daselbst  verboten  und  sie
von  ihrem  Standorte  in  der  Nähe  der  Kirche  fortgewiesen.
  Der  Kläger  hat  deshalb  gegen  den  Beklagten  einen
Schadensauspruch  erhoben,  ist  aber  in  beiden  Instanzen
abgewiesen  worden.  Die  gegen  das  Bernfungsurtheil
eingelegte  Revision  ist  unbegründet.

Die  Befugniß  zum  selbständigen  Betriebe  eines
stehenden  Gewerbes  (Titel  II  der  Gewerbeordnung)
begreift  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Zahl  Gehilfen
anzunehmen  (§  41  der  Gewerbeordnung),  ferner,  das  Gewerbe
  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
  Niederlassung  auszuüben,  unbeschadet  der  den
„Gewerbebetrieb  im  Umherziehen“  betreffenden
Bestimmungen  des  dritten  Titels  (5§  55—63)  der  Reichs-Gewerbeordnung.
  Nach  diesen  Bestimmungen  ist  zwar
der  Unternehmer  einer  gewerblichen  Niederlassung  auch
außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnorts  ohne
Begründung  einer  gewerblichen  Niederlassung  und  ohne
vorgängige  Bestellung  „in  eigener  Person-  Waaren
feilzubieten  befugt  (8  55  Nr.  1);  aber  er  bedarf  dazu
eines  Wandergewerbescheines.  Dieser  Wander-