810  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

gewerbeschein  darf  einem  Anderen  nicht  zur  Benützung
überlassen  werden  (§  60d  Absatz  1)  und  wer  für  einen
Anderen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  zu  betreiben  beabsichtigt,
  unterliegt  für  seine  Person  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  (§  60  d  Absatz  2);  er  bedarf  also
für  seine  Person  eines  Wandergewerbescheins  nach
§5  55.  Nun  bedarf  zwar  nach  §  59  Ziffer  2  eines  Wandergewerbescheins
  nicht,  wer  in  der  Umgegend  seines
Wohnorts  bis  zu  15  Kilometer  Entfernung  von  demselben
  selbstgefertigte  Waaren,  welche  zu  den
Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehören,
  feilbietet,  und  zu  den  Gegenständen  des
Wochenmarktverkehrs  rechnet  §  66  Ziff.  3  u.  a.  frische
Lebensmittel  aller  Art.  Demzufolge  geht  auch  das
Berufungsgericht  davon  aus,  daß  die  von  den  Brodfrauen
des  Klägers  feilgehaltenen  Backwaaren  besselben  zu  denjenigen
  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehören,
welche  nach  §  59  Ziff.  2  von  dem  Kläger  auch  ohne
Wandergewerbeschein  feilgeboten  werden  durften.  Das
Berufungsgericht  stellt  ferner  fest,  daß  die  Brodfrauen
des  Klägers  die  Backwaaren  nicht  in  eigenem  Namen,
sondern  als  Stellvertreter  des  Klägers  verkauft
haben,  und  es  prüft  deshalb,  ob  und  inwieweit  nach  der
Reichs-Gewerbeordnung  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  durch  Stellvertreter  ausgeübt  werden  könne.
Das  Gericht  nimmt  an,  im  Gegensatze  zu  der  Gewerbeordnung
  flir  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869
(Bundesgeseßblatt  S.  245)  gestatte  die  Reichs-Gewerbeordnung
  den  Gewerbebetrieb  durch  Stellvertreter  auch
bezüglich  der  selbstverfertigten  Waaren  des  Wochenmarktverkehrs
  nicht.  Es  wird  ausgeführt,  der  §  62  der  Gewerbeordnung
  von  1869,  welcher  vorschrieb,  daß  der  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  nicht  durch  Stellvertreter
ausgeübt  werden  dürfe,  habe  hievon  u.  a.  den  Verkauf
selbstverfertigter  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des
Wochenmarktverkehrs  gehören  —  darunter  frische  Lebens-