Reschsgerichtliche  Entscheidungen.  311

mittel  aller  Art  —  sofern  der  Verkauf  innerhalb  der  von
der  Polizeibehörde  näher  zu  bestimmenden  Umgegend  des
Wohnorts  erfolgte,  ausdrücklich  ausgenommen;  die  Reichs-Gewerbcordnung
  dagegen  habe  zwar  das  Verbot  der
Stellvertretung  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,
nicht  aber  die  Ausnahme  aufgenommen.  Dem  ist  beizutreten.
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Der  §  55  der  Reichs-Gewerbeordnung  enthält  das
Erforderniß  eines  Wandergewerbescheins  für  jeden,  welcher
außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnorts  oder  der
gleichgestellten  nächsten  Umgebung  „in  eigener  Person“
  Waaren  feilbieten  will,  ohne  zu  unterscheiden,  ob
dies  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung  geschieht.  Wort
und  Sinn  des  §  55  sowie  der  die  Anwendung  dieser
Vorschrift,  näher  bestimmenden  nachfolgenden  §8  56  bis  600
stellen  außer  Zweifel,  daß  der  Wandergewerbeschein  auf
die  eigene  Person  des  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  Ansübenden  beschränkt  ist.  Der  §  60d  ferner  enthält
  einerseits  das  ausdrückliche  Verbot  der  Ueberlassung
des  Wandergewerbescheins  auf  einen  Anderen  (Absatz  1)
und  sodann  die  Vorschrift,  daß,  wer  für  einen  Anderen
  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  zu  treiben  beabsichtigt,
  für  seine  Person  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  unterlicge  (Absatz  2).  Deutlicher  konnte  das  Gesetz
nicht  ausdrücken,  daß  der  Wandergewerbeschein  nur  die
eigene  Person  des  Feilbietenden  deckt,  und  daß  also  auch
die  Ausnahme  des  §  59,  darunter  die  hier  in  Frage
stehende  der  Ziffer  2,  mit  derselben  Beschränkung  zu  verstehen
  ist.  Dies  ist  denn  auch  nach  der  Entstehungsgeschichte
  die  Absicht  des  Gesetzes  gewesen.

Bei  den  Berathungen  der  Reichstagskommission  zu
§  59  wurde  einer  Erwägung  gegenüber,  ob  nicht  die
Freiheit  des  Hausirhandels  auf  die  Dienstboten,  Nachbarn
  und  Bevollmächtigten  auszudehnen  sei,  von  dem
Kommissar  des  Bundesraths  die  Ansicht  ausgesprochen,
daß  dieser  Ausdehnung  allerdings  die  Worte  „in  eige-