312  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

ner  Person"  im  §  55  Absatz  1  im  Wege  stehen,  daß
er  aber  von  einem  Abgehen  von  den  Worten  „in  eigener
Person“  warnen  müsse,  weil  man  damit  das  Fundament
des  ganzen  Titels  III  erschüttern  würde  (Drucksachen  des
Reichstags,  5.  Legislaturperiode,  II.  Session  1882/83
Nr.  206  Seite  39).

Und  als  man  bei  dem  vorerwähnten  zweiten  Absatze
des  §  60  d  nochmals  auf  die  Frage  der  Stellvertretung
mit  Beziehung  auf  §  59  zurückkam,  erklärte  der  Kommissar
  wiederholt,  daß  auch  der  im  §  59  bezeichnete  Gewerbebetrieb,
  insoweit  nicht  die  von  der  Kommission  aufgenommenen
  „rohen“  Erzengnisse  in  Frage,  dem  Verbote
  der  Stellvertretung  unterliege,  und  daß  beispielsweise
  der  Knecht  rücksichtlich  der  selbstgewonnenen,  aber
nicht  rohen  Erzeugnisse  seines  Herrn  unter  den  Zwang
des  Wandergewerbescheines  falle,  während  bei  dem  Herrn
solches  nicht  zutreffe  (ebendaselbst  Seite  44).

Ganz  richtig  bemerkt  daher  Kayser  (Gewerbeordnung
  für  das  Deutsche  Reich  S.  124  Note  3)  zu  §.  59
Absatz  1,  daß  das  Feilbieten,  so  weit  es  sich  nicht  um
rohe  Erzeugnisse  handelt,  in  eigener  Person  stattfinden
müsse,  daß  das  Privilegium  ein  höchstpersönliches  und
auf  Dienstboten,  Nachbarn,  Bevollmächtigte  hinsichtlich
der  Erzeugnisse  ihrer  Herrschaft  nicht  auszudehnen  sei.

Diesem  nach  hat  das  Berufungsgericht  ohne  Rechtsirrthum
  angenommen,  daß  die  von  dem  Kläger  mit  dem
Verkaufe  seiner  Backwaaren  beauftragten  Frauen  eines
Wandergewerbescheins  für  ihre  Personen  bedurft  haben.
IV.  Sen.  286/87.  Urtheil  vom  2.  Februar  1888.

Einfluß  der  Verlegung  des  Wohnsitzes  des
als  Verschwender  erklärten  Testators  in  das
Gebiet  des  pr.  Landrechts  auf  die  Gültigkeit
des  unter  der  Herrschaft  des  gem.  Rechts  errichteten
  Testaments.  Die  verehelichte  Gastwirthin
M  ist  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  des  Kreisgerichts  zu