Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  313

S.  vom  4.  Juni  1878  für  eine  Verschwenderin  erklärt
und  die  Vormundschaft  über  dieselbe  in  S.,  später  in  W.,
und  zwar  bis  zu  ihrem  Tode,  geführt.  Sehr  bald  nach
Einleitung  der  Vormundschaft  nahm  sie  ihren  Wohnsitz
in  T.  in  der  Provinz  Hannover  und  errichtete  am
27.  April  1880  vor  dem  Notar  G.  zu  L.  (ebenfalls  in
Hannover)  das  Testament,  um  dessen  Wirksamkeit  es
sich  im  vorliegenden  Rechtsstreit  handelt,  legte  dasselbe
auch  beim  Amtsgericht  L.  nieder.  Dann  hat  sie  ihren
Wohnsitz  nach  W.  (Provinz  Brandenburg)  verlegt  und
diesen  letzteren  Wohnsitz  bis  zu  ihrem  im  Jahre  1885
zu  Charlottenburg  erfolgten  Tode  beibehalten.

Die  drei  Kinder,  welche  sie  überlebt  haben,  fechten,
und  zwar  in  ihrer  Eigenschaft  als  gesetzliche  Erben,  das
gedachte  Testament  mit  der  vorstehenden  Klage  als  nichtig
an,  weil  die  Testatorin  als  Verschwenderin  nach  dem  am
Orte  der  Errichtung  des  Testaments,  sowie  ihres  damaligen
  Wohnortes  geltenden  gemeinen  Rechte  nicht
testirfähig  war.  «'

Der  Berufungsrichter  geht  von  dem  Grundsatze  aus,
daß  die  Gültigkeit  des  vorliegenden  Testaments,  welches
die  Erblasserin  zu  einer  Zeit,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  in
der  Provinz  Hannover  hatte,  in  dieser  Provinz  errichtete,
namentlich  auch  hinsichtlich  der  Testirfähigkeit  nach  dem
dort  geltenden  gemeinen  Recht  zu  beurtheilen  ist,  und
dieser  Grundsatz  ist  unzweifelhaft  richtig  (Puchta,  Pandekten
  §  113;  §  23  der  Einleitung  zum  Allgemeinen
Landrecht;  Förster,  Theorie  und  Praxis  I  §  11
unter  1;  Dern  burg,  Preuß.  Privatrecht  1  §  27
unter  1).  «

Er  nimmt  ferner  an,  daß  nach  diesem  Rechte  das
Testament  der  Frau  M.,  weil  das  gemeine  Recht  ihr
die  Testirbefugniß  ganz  versagte,  ungültig  war,  und  auch
dies  läßt  sich  nicht  bezweifeln  (vergl.  L.  18  pr.  D.  28,  1).

Er  kommt  dann  durch  analoge  Anwendung  des  §.  13
Thl.  I  Tit.  12  des  Allgemeinen  Landrechts  zu  dem  Er-