314  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

gebniß:  daß  das  Testament  in  Ansehung  der  Testirfähigkeit
  gültig  ist,  soweit  es  dies  sein  würde,  wenn
es  zur  Zeit  des  Todes  der  Erlasserin  errichtet  wäre.

In  der  Anwendung  des  §  13  ist  eine  Gesetzesverletzung
  nicht  zu  erblicken.  Denn  zunächst  liegt  die  erste
Voraussetzung  dieser  Gesetzesstelle  vor:  Daß  der  Erblasserin
bei  der  Errichtung  ihres  letzten  Willens  nur  das  Verbot
eines  positiven  Gesetzes,  welches  sich  nicht  auf  einen
Mangel  der  natürlichen  Fähigkeit  zur  Willenserklärung
bezog,  entgegen  stand.

Denn  die  Erklärung  als  Verschwender  gründet  sich
nach  gemeinem  Recht  nicht  auf  den  Mangel  einer  natürlichen
  Fähigkeit,  sondern  auf  das  obrigkeitliche  Dekret,
auf  das  die  Entmündigung  aussprechende  Urtheil,  welches
nicht  auf  dem  Mangel  einer  natürlichen  Fähigkeit  (wie
des  reifen  Alters,  der  geistigen  Gesundheit),  sondern  auf
positiven  Gesetzen  beruht,  welche  dem  Verschwender  die
Verwaltung  seines  Vermögens  und  die  Verfügung  über
dasselbe  entziehen,  resp.  ihn  darin  beschränken  (vergl.
Puchta,  Pandekten  §  50).

Nicht  weniger  liegt  die  weitere  Voraussetzung  des
§  13  vor,  nämlich:  daß  das  auf  positivem  Gesetze  beruhende
  Verbot  (d.  h.  der  Ausschluß  von  der  Testirsähigkeit)
  fortgefallen  ist.

Denn  dieses  Verbot  gilt  nur  für  das  gemeine  Recht.
Wie  überhaupt  die  Wirkung  der  Interdiktion,  als  einer
persönlichen  Beschränkung  der  Dispositionsfähigkeit  des
Verschwenders,  sich  nach  dem  Recht  der  Person,  d.  h.
nach  dem  Recht  des  jedesmaligen  Wohnsitzes  regelt,  so
fiel  das  Verbot  mit  der  Verlegung  des  Wohnsitzes  der
Frau  M.  aus  dem  Gebiet  des  gemeinen  Rechts  fort,  von
da  ab  war  dieselbe  den  Beschränkungen,  welche  ihr  das
gemeine  Recht  als  Verschwenderin  auferlegte,  nicht  mehr
unterworfen,  an  die  Stelle  derselben  traten  die  für  ihren
neuen  Wohnsitz  im  Gebiete  des  Allgemeinen  Landrechts
geltenden  Beschränkungen.  Das  Testament,  welches  sie