Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  315

zu  einer  Zeit  errichtet  hatte,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  im
Gebiete  des  gemeinen  Rechts  hatte,  war  in  Beziehung
auf  die  Wirkung,  welche  die  Entmündigung  hatte,  lediglich
  nach  den  Gesetzen  ihres  neuen  Wohnsitzes,  d.  h.  nach
dem  Allgemeinen  Landrecht  zu  beurtheilen.  Dieses  kennt
aber  keine  eigentliche  Testirunfähigkeit  des  Verschwenders
und  keine  Ungültigkeit  seines  Testaments  als  Ganzes,
sondern  die  Beschränkung  des  Verschwenders  ist  mehr
eine  Beschränkung  der  Testirfreiheit  und  zwar  im  Allgemeinen
  hinsichtlich  der  Hälfte  seines  Nachlasses.  Das
Testament  ist  nur  soweit  ungültig,  als  diese  Schranken
(§  27  Thl.  1  Tit.  12  des  Allgemeinen  Landrechts)  nicht
innegehalten  sind.

Für  diese  Anwendung  des  §  13  Thl.  I  Tit.  12  des
Allgemeinen  Landrechts  spricht  auch  der  §  30  daselbst,
nach  welchem  das  Testament  des  Verschwenders  volle
Gültigkeit  erhält,  wenn  die  Vormundschaft  vor  dem  Tode
des  Testators  wieder  aufgehoben  wird.  Denn  der  Wiederaufhebung
  der  Vormundschaft  kann  man  als  Analogon
an  die  Seite  setzen  die  durch  die  Verlegung  des  Wohnsitzes
  eintretende  Minderung  der  Beschränkung  der  Dispositionsfähigkeit
  des  Verschwenders.

Die  Frau  M.  hat  aber  ihren  Wohnsitz  im  Geltungsbereiche
  des  Allgemeinen  Landrechts  bis  zu  ihrem  Tode
beibehalten  (vergl.  Wächter  im  Archiv  für  civil.  Praxis
Bd.  25  S.  381;  Bornemann,  Erörterungen  S.  125,
126).  IV.  Sen.  171/87.  Urtheil  vom  28.  November
1887.

Rechtsverhältnisse  zwischen  Aftermiether
und  Hauptvermiether  resp.  Eigenthümer.  Der
Berufungsrichter  spricht  aus,  daß,  selbst  wenn  der  Kläger
Aftermiether  geworden  wäre,  er  doch  kein  Recht  erlangt
hätte,  dem  Beklagten  als  Eigenthümer  des  Hauses  hinderlich
  zu  sein.  Er  gelangt  zu  diesem  Satze,  indem  er  davon
  ausgeht,  daß  zwischen  dem  Hauptvermiether  und