316  Relchsgerichtliche  Entscheihungen.

dem  Aftermiether  ohne  Beitritt  des  Ersteren  zu  dem  zwischen
  deim  Letzteren  und  dem  Miether  errichteten  Vertrage
  ein  vertragsmäßiges  Verhältniß  nicht  entsteht.
Richtig  ist  zwar,  daß  wie  die  §8  315  bis  323  Thl.  1
Tit.  21  des  Allgemeinen  Landrechts  ergeben,  die  Aftermiethe
  nicht  eine  Cession  des  Miethrechts  enthält,  und
daß  sie  unmittelbare  obligatorische  Beziehungen  zwischen
Hauptvermiether  und  Aftermiether  nicht  entstehen  läßt.
Aber  der  Berufungsrichter  übersieht,  daß,  wenn  die  Behauptungen
  des  Klägers  wahr  sind,  er  ein  dingliches
Recht  an  dem  Grundstück  erlangt  hatte,  dessen  Anerkennung
  er  von  jedem  Dritten,  also  auch  von  dem  Besitzer
des  belasteten  Grundstücks  fordern  darf  (§  7  Thl.  1  Tit.  19
des  Allgemeinen  Landrechts).

Durch  den  Abschluß  des  Miethvertrages  nämlich
erlangt  der  Miether  zunächst  nur  einen  persönlichen  Anspruch
  auf  den  gemeingewöhnlichen  Gebrauch  der  vermietheten
  Sache.  Dieser  wird  aber  zu  einem  dinglichen
Recht,  sobald  der  Miether  durch  Uebergabe  in  den  Besitz
derselben  gesetzt  ist,  88  2  f.,  359  Thl.  1  Tit.  21;  88  3,  6
Thl.  I  Tit.  19  des  Allgemeinen  Landrechts  (Grundeigenthumsgesetz
  §  12  Abs.  2).  Dasselbe  gilt  von  der
Aftermiethe.  Zwar  entstehen,  wie  oben  erörtert,  hier
obligatorische  Beziehungen  nur  zwischen  Miether  und
Aftermiether,  und  es  könnte,  da  der  Vermiether  das
Recht  hat,  den  eigenmächtiger  und  unbefugter  Weise  angenommenen
  Aftermiether  entsetzen  zu  lassen  (5  315  a.  a.  O.),
zweifelhaft  sein,  ob  eine  ohne  Genehmigung  des  Eigenthümers
  vollzogene  Uebergabe  der  vermietheten  Sache
an  den  Aftermiether  ein  gegen  denselben  wirkendes,  dingliches
  Recht  für  ihn  an  der  Sache  zu  erzeugen  im  Stande
ist.  Einer  Erörterung  dieser  Frage  bedarf  es  indessen
nicht,  da  kein  Streit  darüber  besteht,  daß  dem  Hauptmiether
  die  Aftervermiethung  in  dem  schriftlichen  Vertrag
  vom  Februar  1884  ausdrücklich  gestattet  war.  Daß
der  Aftermiethvertrag  nur  mündlich  geschlossen,  steht