Reichsgerilchiliche  Entscheldungen.  317

dem  Kläger  nicht  entgegen,  weil  auch  ein  solcher  Vertrag,
wie  der  Berufungsrichter  nicht  verkennt,  der  Regel  des
§  269  a.  a.  O.  unterworfen  ist  und  darum  bei  hinzugetretener
  Uebergabe  auf  ein  Jahr  Rechtswirksamkeit
äußert,  vorausgesetzt,  daß  der  Vertrag  des  Hauptmiethers
nicht  vorher  abläuft.

Ist  nun  die  Behauptung  des  Klägers  wahr,  daß
N.,  von  der  ihm  von  seinem  Vermiether  generell  ertheilten
  Erlaubniß  Gebrauch  machend,  die  ihm  vermietheten
  Räume  dem  Kläger  weitervermiethet  hat,  so
kann  es  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß  der  Kläger
durch  die  an  ihn  vollzogene  Uebergabe  ein  dingliches
Recht  zum  Gebrauch  der  fraglichen  Lokalitäten  erlangt
hat,  dessen  Anerkennung  er  von  dem  Beklagten  fordern
kann.  Verletzt  derselbe  dieses  Recht,  greift  er  rechtswidrig
  und  schuldhaft  in  die  Rechtssphäre  des  Klägers
ein,  so  macht  er  sich  demselben  verantwortlich;  er  hat
dem  Kläger,  wenn  er,  wie  der  Kläger  behauptet,  aus
Vorsatz  oder  grobem  Versehen  unter  Ueberschreitung  der
erhaltenen  Erlaubniß  diesem  die  Ausübung  seines  Miethrechts
  unmöglich  gemacht  hat,  gemäß  §  10  Theil  1  Titel  6
des  Allgemeinen  Landrechts  vollständige  Genugthunng  im
Sinne  des  §  7  a.  a.  O.  zu  leisten.

Bei  der  Frage  nach  der  Rechtswidrigkeit  wird  davon
auszugehen  sein,  daß  der  Aftermiether  kein  weitergehendes
Recht  hat  als  der  Hauptmiether,  daß  er  insonderheit
auf  Grund  seines  dinglichen  Miethrechts  nicht  unbedingt
der  Ausführung  von  nothwendigen  Bauten  Seitens  des
Eigenthümers  zu  widersprechen  befugt  ist  (88  363  ff.
Theil  I  Titel  21  des  Allgemeinen  Landrechts).  Es  ergibt
sich  dies  aus  dem  Grundsatze,  daß  Niemand  mehr  Rechte
übertragen  kann,  als  er  hat,  und  Rechte  auf  fremde
Sachen  erlöschen,  wenn  das  Recht  dessen,  welcher  sie  bestellt
  hat,  aufhört  (§  33  Theil  1  Titel  19;  §  172  Theil  1
Titel  7;  88§  321,  388  Theil  I  Titel  21,  Einleitung  §  101