318  Reichsgerlchtliche  Enischeidungen.

des  Allgemeinen  Landrechts).  V.  Sen.  211/87.  Urtheil  vom
23.  November  1887.

§  660  1  11  Allg.  L  Rs.  ist  noch  fortwährend
in  Gültigkeit.  —  Zum  Verständniß  dieses  und
des  §  658  daselbst.  Klägerin  verlangt  von  dem  Beklagten,
  welcher  ein  ihm  von  jener  zugesichertes  Darlehen
  nicht  abgenommen  hat,  einen  halbjährigen  Zins
aus  der  Kapitalssumme  ersetzt.

Das  Berufungsgericht  hat  seine  Zuerkennung  dieses
halbjährigen  Zinsbetrages  als  Interesse,  beziehentlich
Schaden,  anscheinend  sowohl  auf  den  §  660  Theil  1
Titel  11  des  Allgemeinen  Landrechts  wie  auf  den  §  260
der  Civilprozeßordnung  gegründet,  ohne  daß  es  klar
wird,  in  welchem  Verhältnisse  diese  beiden  Begründungen
zu  einander  stehen  sollen.  Die  Revision  erscheint  aber
unbegründet,  weil  der  Anspruch  in  dem  noch  zu  Recht
bestehenden  und  hier  anwendbaren  8  660  Theil  1  Titel  11
a.  a.  O.  seine  Rechtfertigung  findet.  Die  Revisionsbegründung
bekämpft  die  Anwendbarkeit  dieser  Vorschrift,  weil  derselbe
  nach  §  658  a.  a.  O.  das  geschehene  schriftliche  Versprechen
  der  Darlehenssumme  voraussetze.  Indessen  will
der  §  658  nur  im  Einklange  mit  §  654  zum  Ausdruck
bringen,  daß  das  Darlehensversprechen  rechtsgültig  ertheilt
  sei,  so  daß  derselbe  auch  anwendbar  ist,  wenn
wegen  der  Eigenschaft  des  Versprechens  als  Handelsgeschäft
  die  mündliche  Form  zur  Rechtsgültigkeit  genügt.
Sodann  aber  ist  auch  die  schriftliche  Form  entsprechend
der  Auffassung,  welche  die  Formvorschriften  des  Preußischen
Landrechts  im  Falle  der  Erklärung  Seitens  eines  Bevollmächtigten
  konstant  gefunden  haben,  dadurch  erfüllt
worden,  daß  der  Bevollmächtigte,  wenn  auch  auf  Grund
einer  nur  mündlichen  Vollmacht,  die  rechtsbegründende
Erklärung  schriftlich  abgegeben  hat  (vergl.  Entscheidungen
des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  IV  S.  307  ff.).

Der  §  660  a.  a.  O.  ist  durch  §  260  der  Civil-