Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  319

prozeßordnung,  beziehentlich  den  8  14  Ziff.  3  des  Einführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung  nicht  beseitigt.
Er  wäre  es  gemäß  8§  16  Ziff.  1  dieses  Einführungsgesetzes
  schon  dann  nicht,  wenn  er  auch  nur  als  eine  rechtliche
  Vermuthung  für  die  Entstehung  eines  Schadens
in  Höhe  des  halbjährigen  Zinses  anzusehen  wäre.  Offenbar
  hat  aber  der  §  660  eine  weiter  gehende  Bedentung.
Die  Annahme,  es  sei  der  Gegenbeweis,  daß  der  Darlehensversprecher
  in  Wirklichkeit  keinen  Schaden  erlitten
habe,  zulässig  (vergl.  Dernburg,  Preußisches  Privatrecht
  Bd.  2  S.  487  Nr.  6),  widerspricht  der  landrechtlichen
  Ausdrucksweise  bei  bloßen  Vermuthungen  und
wird  von  keinem  der  sonstigen  Ausleger  des  Landrechts
getheilt  (vergl.  Bornemann,  Preußisches  Civilrecht,
2.  Ausgabe,  Bd.  III  S.  143;  Koch,  Recht  der  Forderungen
  Bd.  3  S.  235;  Förster-Eccius,  Preußisches
Privatrecht,  5.  Ausgabe,  II  S.  235  Note  20).

Faßt  man  die  Bestimmung  als  Fiction  eines  bestimmten
  Schadensbetrages  auf,  so  könnte  allerdings  die
Frage  entstehen,  ob  sie  etwa  für  einen  Darlehensvorvertrag,
  der  Handelsgeschäft  ist,  deshalb  durch  Art.  283
des  Handelsgesetzbuchs  beseitigt  wärc,  weil  dieser  sagt,
daß,  wer  Schadensersatz  zu  fordern  habe,  Erstattung
des  wirklichen  Schadens  verlangen  könne.  Es  kann
dahingestellt  bleiben,  ob  dem  Art.  283  des  Handelsgesetzbuchs,
  der  nach  der  seiner  Entstehung  zu  Grunde
liegenden  Tendenz  das  Recht  auf  die  volle  Genugthuung
gegenüber  bisherigen  Einschränkungen  zur  Anerkennung
bringen  wollte,  wegen  seiner  Wortfassung  auch  gegenüber
  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Gesetze,  welche  die
Geltendmachung  eines  Schadens  erleichtern  sollen,  eine
einschränkende  Bedeutung  beizumessen  wäre.  Die  Bedeutung
  des  §  660  beruht  darin,  ein  vom  Gesetze  bestimmtes
  Surrogat  dafür  zu  sein,  daß  dem  Darlehensversprecher
  trotz  des  gültigen  Vertrages  das  Recht  auf
Erfüllung  gegen  den  Darlehenssucher  versagt  ist.  Dies