820  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

ergibt  sich  aus  einer  Vergleichung  der  88  658,  659
Theil  1  Titel  11  mit  dem  §  655  ebenda.  Während  im
Falle  des  §  655  dem  Darlehenssucher  das  alternative
Recht,  Erfüllung  oder  Schadensersatz  zu  verlangen,  ausdrücklich
  zugesprochen  ist,  kann  nach  den  88  658,  659
der  Darlehensversprecher,  wenn  der  Darlehenssucher  die
Annahme  des  Darlehens  weigert,  nur  Schadloshaltung
fordern  (vergl.  die  oben  Citirten  an  den  angegebenen
Stellen  sowie  Koch,  Kommentar  zum  Allgemeinen
Landrecht,  Note  8  zu  §  658).  Der  §  660  bestimmt
daher  den  Leistungsgegenstand,  mit  dem  sich  der  Darlehenssucher,
  vorbehaltlich  des  Nachweises  eines  höheren
Schadens  des  Darlehensversprechers,  lösen  darf.  Wenn
aber  das  bürgerliche  Recht  bei  einem  Vertrage  dem  Berechtigten
  in  Versagung  eines  Anspruchs,  auf  Erfüllung
zu  bestehen,  an  Stelle  desselben  einen  fixirten  Interessebetrag
  zuspricht,  so  läßt  sich  hierauf  die  Vorschrift  des
Art.  283  des  Handelsgesetzbuchs,  auch  bei  einem  Verständniß
  dahin,  daß  nur  der  wirkliche  Schaden  ersetzt
werde,  nicht  beziehen.  Es  wäre  ein  durchaus  abzuweisendes
  Ergebniß,  wenn,  während  für  das  Geschäft,
obwohl  es  Handelsgeschäft,  das  bürgerliche  Recht  in
Bezug  auf  die  Versagung  des  Anspruchs  auf  Erfüllung
maßgebend  ist  —  nach  anderen  bürgerlichen  Rechten
wird  dem  Darlehensversprecher  das  Recht  auf  Erfüllung
zugesprochen  (vergl.  Sächsisches  Bürgerliches  Gesetzbuch
  §  1069)  —  doch  die  Bestimmung  des  bürgerlichen
Rechts,  die  zur  Ausgleichung  dieser  Rechtsversagung  gegeben
  ist,  wiederum,  weil  das  Geschäft  Handelsgeschäft,
nicht  anwendbar  wäre.  Ein  Auseinanderreißen  der  zusammengehörigen
  Vorschriften  ist  hier  nicht  möglich.
I.  Sen.  345/87.  Urtheil  vom  7.  Januar  1888.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enne  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof-  und  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen