Neunter  Ersänsungsbanv.  21.

—  J  Dr.  J.  A.  Feufferts

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

It:  Mitthellt  der  R  -
—  2*  8  E4  in  uon

:  —  -:  :  „  —  —  ––  —  „  ———

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichs--
  gerichts  in  Civilsachen.

Preußisches  Tandrecht.

Die-  erlöschende  Verjährung  der  Vindikationsklage
  setzt  die  gleichzeitige  Ersitzung
des  Eigenthums  vonanderer  Seitenicht  voraus.
Es  kann  dahin  gestellt  bleiben,  ob  die  Ersitzungsfähigkeit
  des  großen  Domhofes,  trotz  seiner  angeblichen  frsüheren
  Eigenschaft  als  Begräbnißplatz,  mit  Recht  angenommen
  worden  ist,  da  dem  Berufungsrichter  jedenfalls
darin  zuzustimmen  ist,  daß  diese  Eigenschaft  der  erlöschenden
  Verjährung  nicht  entgegensteht,  letztere
aber  zur  Abweisung  der  Klage  ausreicht.  Es  ist  freilich
im  Gabiet  des  preußischen  Allg.  Landrechts  bezweifelt
worden,  ob  ohne  gleichzeitige  Ersitzung  des  Eigenthums
eine  erlöschende  Verjährung  der  Vindikationsklage  anzuerkennen
  sei  (vergl.  Gruchot,  Beiträge  Bd.  7  S.  417  ff.
und  die  dort  angeführten  Schriftsteller  und  Urtheile  des
Appellationsgericht  zu  Hamm).

Die  Ansicht  wird  darauf  gestützt,  daß  das  Allg.
Landrecht  eine  Klagenverjährung  im  gemeinrechtlichen
Sinne  nicht  kennt,  sondern  nur  eine  erlöschende  Verjährung
  der  Rechte  selbst  durch  Nichtgebrauch,  woraus

IX.  Ergänzungsband.