322  Relchsgerlchtliche  Enischeidungen.

geschlossen  wird,  daß  die  Nichtanstellung  der  Klage  nur
dann,  wenn  sich  das  Recht  in  einer  entgegenstehenden
persönlichen  (Obligation)  oder  sachlichen  (ura  in  re)
Verpflichtung  erschöpfe,  den  Untergang  des  Rechts  zur
Folge  haben  könne,  wo  dies  aber,  wie  beim  Eigenthum
und  Erbrecht,  nicht  der  Fall  sei,  einflußlos  bleiben  müsse.
Auch  wird  auf  die  Unzuträglichkeiten  hingewiesen,  welche
daraus  entstehen  können,  daß  der  Eigenthümer  des
Schutzes  seines  Eigenthums  beraubt  wird,  ohne  gleichzeitigen
  Erwerb  des  Eigenthums  Seitens  des  Besitzers.
In  letzterer  Beziehung,  die  freilich  ohnehin  für  den
Richter  nicht  ausschlaggebend  sein  kann,  ist  jedoch  darauf
hinzuweisen,  daß  diese  an  sich  nicht  zu  verkennenden
Unzuträglichkeiten  durch  die  neuere  Gesetzgebung  auf
dem  Gebiet  des  Handelsrechts  und  des  Immobiliarsachenrechts
  wesentlich  an  ihrer  Bedeutung  verloren
haben  und  überhaupt  von  keinem  erheblichen  praktischen
Gewicht  sind,  jedenfalls  im  Gebiet  des  gemeinen  Rechts
nicht  hervorgetreten  und  auch  bei  der  Ausarbeitung  des
Entwurfs  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  nicht  für  erheblich  genug  erachtet  worden  sind,
um  eine  Verjährung  der  Vindikationsklage  und  des
Erbschaftsanspruchs  auszuschließen  (vergl.  Motive  zu
dem  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich.  Amtliche  Ausgabe  1888  Bd.  1  S.  292  ff.).

Aber  auch  die  aus  den  Bestimmungen  des  Allg.
Landrechts  entnommenen  Gründe  reichen  nicht  aus,  um
eine  Unverjährbarkeit  der  Vindikation  anzunehmen.  Es
mag  zuzugeben  sein,  daß  eine  folgerichtige  Durchführung
des  landrechtlichen  Instituts  der  erlöschenden  Verjährung
zu  einer  Ausschließung  der  Verjährung  der  Vindikationsklage
  geführt  haben  würde.  Dabei  müßte  aber  der  Vorbehalt
  gemacht  werden:  wenn  den  damaligen  Gesetzgebern
  schon  der  heutige  rechtswissenschaftliche  Begriff
der  Klage,  als  eines  nicht  selbständigen  Rechts  für  sich,
sondern  als  eines  Ausflusses  des  ihr  zu  Grunde  liegenden