Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  323

dinglichen  oder  persönlichen  Rechts,  geläufig  gewesen
wäre.  Diese  Voraussetzung  trifft  aber  nicht  zu,  sondern
es  ist  nach  dem  damaligen  Standpunkt  der  Rechtswissenschaft
  erflärlich.  wenn  neben  der  im  §  76  der  Einleitung
zum  Allg.  Landrecht  hervortretenden  richtigeren  Anschauung
  die  Vorstellung  wirksam  blieb,  daß  das  Klagerecht
  ein  zwar  mit  der  zu  Grunde  liegenden  Berechtigung
verbundenes,  aber  doch  mehr  oder  weniger  selbständiges
Nebenrecht  darstelle.  Daraus  erklärt  sich  die  Bestimmung
  des  §  504  Theil  I  Titel  9  des  Allg.  Landrechts,
daß  Rechte  des  Eigenthums  durch  die  Gebrauchsunterlassung
  nicht  erlöschen,  solange  die  Sache  in  dem  Besitz
  des  Eigenthümers  sich  befindet,  welche  von  jeher  mit
gutem  Grunde  durch  die  höchstrichterliche  Rechtsprechung
dahin  aufgefaßt  worden  ist,  daß,  sobald  der  Besitz  nicht
mehr  beim  Eigenthümer  sei,  die  Eigenthumsrechte,  und
darunter  auch  die  Eigenkhums  klage  durch  Nichtgebrauch
erlöschen  können  (vergl.  Entscheidungen  des  Obertribunals
Bd.  22  S.  36;  Striethorst,  Archiv  Bd.  4  S.  230;
Bd.  24  S.71;  Bd.  55  S.  57;  Dernburg,  Preußisches
Privatrecht  Bd.  1  §  164  Aum.  7;  Förster-Eccius,
Theorie  Bd.  1  §  46  Anm.  28;  Motive  zum  Entwurf
eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
a.  a.  O.  S.  293;  Rehbein  und  Reincke,  preußisches
Allg.  Landrecht  zu  Theil  1  Titel  9  §  504  Anm.  131).

Von  dieser  seitdem  durch  eine  feste  Gerichtspraxis
angenommenen  und  auch  von  der  Gesetzgebung  durch
den  in  §  7  Abs.  2  des  Eigenthumserwerbsgesetzes  vom
5.  Mai  1872  angeordneten  ausdrücklichen  Ausschluß  der
Verjährungseinrede  gegen  die  Eigenthumsklage  des  eingetragenen
  Eigenthümers  berücksichtigten  Auslegung  des
8  504  a.  a.  O.  abzuweichen,  liegt  keine  Veranlassung  vor.
V.  Sen.  84/88.  Urtheil  vom  2.  Juni  1888

Können  Verzugszinsen  nach  abgeurtheilter
Hauptsache  gesondert  eingeklagt  werden?.  Der
rdz.