824  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Beklagte  hat  zunächst,  gestützt  auf  die  §§  443  ff.  Theil  I
Titel  11  des  Allgemeinen  Landrechts,  geltend  gemacht,
daß  die  jetzt  geforderten  Verzugszinsen,  da  sie  mit  dem
Kapital  nicht  eingeklagt  sind,  gegenwärtig  nicht  nachgefordert
  werden  können.

Allerdings  lautet  der  Plenarbeschluß  des  Obertribunals
  vom  12.  September  1845  (Entscheidungen  Bd.  11
S.  1)  dahin:  Verzugszinsen,  welche  bei  der  Einklagung
des  Hauptstuhls  der  Forderung  nicht  zugleich  mit  eingeklagt
  sind,  und  worüber  der  Richter  auch  ..  ..  nicht
von  Amtswegen  erkannt  hat,  können  in  einem  späteren
Prozeß  nicht  mehr  nachgefordert  werden.

Das  Gegentheil  hat  das  Oberhandelsgericht  in  dem
Erkenntniß,  auf  welches  beide  Vorderrichter  ihre  Entscheidung
  gründen  (Entscheidungen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  Bd.  21  S.  320),  angenommen.  Es  ist  indessen
für  den  vorliegenden  Fall  entbehrlich  eine  Entscheidung
der  Frage,  wie  die  betreffenden  Bestimmungen  des  Landrechts,
  welche  Dernburg  (Preußisches  Privatrecht
Theil  1  §  38  Note  13)  als  wenig  durchsichtig,  Koch
(Kommentar  zu  §  844  Theil  1  Titel  11  des  Allgemeinen
  Landrechts  Note  65)  als  verworren  bezeichnet,
aufzufassen  sind?  sowie  eine  Erörterung  der  Frage,  ob
die  Berufung  des  Beklagten  auf  das  auf  Grundlage
des  gemeinen  Rechts  erlassene  Urtheil  des  Reichsgerichts
  vom  11.  Mai  1880  (Entscheidungen  Bd.  1  S.349)
zutreffend  ist?

Denn  die  Anwendung  des  in  dem  Plenarbeschluß
ausgesprochenen  Rechtssatzes  ist  schon  durch  8  14  des
Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.
  Dieser  lautet:  „Außer  Kraft  treten:  5.  Die  Vorschriften
  der  Landesgesetze,  nach  welchen  eine  Nebenforderung
  als  aberkannt  gilt,  wenn  über  dieselbe  nicht
entschieden  ist.“

Der  Plenarbeschluß  beruht  nämlich  (S.  14)  wesentlich
  auf  der  Erwägung,  daß,  weil  nach  §  58  Theil  1