Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  325

Titel  23  der  Preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung
dem  Richter  ausdrücklich  die  Pflicht  auferlegt  ist,  in  dem
Falle,  daß  nach  den  Gesetzen  ein  Grund  zur  Zinsenforderung
  obwaltet,  von  Amtswegen  darauf  zu  erkennen,
die  Forderung  von  Verzugszinsen  selbst  in  Ermangelung
eines  ausdrücklichen  Antrags  des  Klägers  als  Mitgegenstand
  des  Prozesses  angesehen  werden  müsse
und  weil,  wenn  dessen  ungeachtet  der  Richter  nicht  auf
Zinsen  erkennt,  die  Sache  ebenso  zu  stehen  kommt,  als
wenn  eine  wirklich  angebrachte  Forderung  abgewiesen
  wäre.

Der  Plenarbeschluß  beruht  hiernach  auf  einer  Ausdehnung
  der  für  geforderte  Zinsen  gegebenen  Bestimmung
  des  §  848  Theil  1  Titel  11  des  Allgemeinen
Landrechts  auf  nicht  geforderte,  aber  von  Amtswegen
  zuzusprechende  Verzugszinsen,  welche  der  Richter
im  Urtheil  übergangen  hat.

Da  nun  im  vorliegenden  Falle  die  Klage,  durch
welche  das  Kapital,  um  dessen  Verzugszinsen  es  sich
gegenwärtig  handelt,  eingeklagt  ist,  erst  im  Jahre  1881
erhoben  und  das  Endurtheil  auf  diese  Klage  erst  im
Jahre  1884  ergangen  ist,  so  liegen  alle  Voraussetzungen
des  citirten  §  14  vor,  und  der  Berufungsrichter  hat  die
Einrede  des  Beklagten  mit  Recht  verworfen.

Uebrigens  sei  noch  darauf  hingewiesen,  daß  der
Fall,  daß  der  Richter  auf  nicht  geforderte  Verzugszinsen
von  Amtswegen  erkennen  darf,  für  einen  nach  der
Civilprozeßordnung  zu  verhandelnden  Rechtsstreit  vermöge
  §  279  derselben  gar  nicht  mehr  vorkommen  kann.
IV.  Sen.  205/88.  Urtheil  vom  22.  November  1888.

Die  Frist  des  §  721  II  1  Allg.  Pr.  L  Rs.  ist
keine  Verjährungsfrist.  Die  Annahme  des  Berufungsgerichts,
  daß  die  Frist  des  8  721  eine  Verjährungsfrist
  sei,  ist  nicht  zu  billigen.  Schon  die  Fassung
des  §  721  ist  hiemit  unvereinbar.  Die  Vorschrift  will