326  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

zwar  ausdrücken,  daß  einer  ausdrücklichen  Verzeihung
gleichgeachtet  werde,  wenn  seit  Jahresfrist  nach  erlangter
Kenntniß  von  dem  Ehescheidungsgrunde  auf  Scheidung
nicht  geklagt  ist,  sollte  auch  eine  Privattrennung  der
Ebelente  stattgefunden  haben  (vergl.  das  Präjudiz  499
des  vormaligen  preußischen  Obertribunals  vom  23.  Juli
1838,  Präjudizen-Sammlung  Bd.  I  S.  156).  Allein
sie  besagt  nicht,  daß  durch  Nichtanstellung  der  Klage
innerhalb  der  Jahresfrist  das  Klagrecht  erlösche,
sondern  das  Gesetz  sieht  in  der  einjährigen  Fortsetzung
der  Ehe  ohne  Klaganstellung  eine  der  ausdrücklichen
Verzeihung  gleichgeachtete  stillschweigende  Verzeihung.
  In  diesem  Sinne  hat  das  vormalige
preußische  Obertribunal  den  §  721  stets  ausgefaßt.  S.
Präöjudiz  Nr.  2102  vom  15.  Februar  1849  (Entscheidungen
  Bd.  17  S.  510;  vergl.  auch  das  Erkenntniß
vom  2.  Juni  1856;  Striethorst,  Archiv  für  Rechtsfälle
  Bd.  21  S.  245,  248),  ferner  Präjudiz  Nr.  2401
vom  8.  Oktober  1852  (Entscheidungen  Bd.  23  S.  483),
dann  Urtheile  vom  29.  Februar  1864  (Striethorst,
Bd.  53  S.  172,  173)  und  vom  4.  November  1870
(Stricthorst,  Bd.  81  S.  51).

Nach  der  Auffassung  des  obersten  Preußischen  Gerichtshofes
  enthält  also  die  einjährige  Unterlassung  der
Klage  eine  stillschweigende  Verzeihnng,  und  dieser
Gedanke  ist  in  der  That  der  des  Gesetzes,  wie  der  Zusammenhang
  des  §  721  und  des  darauf  folgenden  §  722
ergibt.  Danach  sieht  der  Gesetzgeber  in  der  einjährigen
Fortsetzung  der  Ehe  nach  erhaltener  überzeugender
Kenntniß  von  dem  Ehevergehen,  ohne  die  Scheidung  zu
verlangen,  einen  stillschweigenden  Verzicht  auf
das  Recht  zur  Scheidungsklage  (vergl.  Klein,
System  des  Preußischen  Civilrechts,  neu  bearbeitet  von
v.  Rönne,  Bd.  II  S.  75;  Koch,  Lehrbuch  des  Preußischen
  Privatrechts,  2.  Auflage,  Bd.  II  S.  642,  643).

Wenn  Bornemaun  bei  Mittheilung  der  Ent-