Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  327

stehungsgeschichte  der  §§  721,  722  von  dem  „Einwande
der  Verjährung"  spricht  (System.  Darstellung  des
Preußischen  Civilrechts,  2.  Ausgabe,  Bd.  5  S.  214),
so  beruht  dies  auf  einer  Ungenauigkeit  des  Ausdrucks,
wie  sich  darin  zeigt,  daß  in  dem  unmittelbar  folgenden
Satze  auf  eine  Revisionsbemerkung  von  Suarez  hingewiesen
  wird,  nach  welcher  die  Klage  binnen  einem  Jahre
angestellt  sein  muß,  damit  die  Ehe  nicht  als  fortgesetzt
  angesehen  werde.  Enthält  sonach  §  721
des  Allg.  Landrechts  Theil  II  Titel  1  keine  Verjährungsfrist,
  so  wird  diese  Vorschrift  von  dem  §  571  Abs.  2
der  Civilprozeßordnung,  wonach  durch  die  Zustellung  der
Ladung  zum  Sühnetermine  in  Ehescheidungssachen  die
Verjährung  unterbrochen  wird,  nicht  berührt
(vergl.  Dernburg,  Lehrbuch  des  Preußischen  Privatrechts,
  3.  Auflage,  Bd.  III  S.  64  Anm.  4;  v.  Wilmowski
  u.  Levy,  Civilprozeßordnung,  4.  Auflage,  zu
.§  571  Anm.  4).

Die  Annahme  einer  stillschweigenden  Verzeihung
(§  721  Allg.  Landrechts  Theil  II  Titel  1)  kann  daher
nicht  darauf  gegründet  werden,  daß  die  Ladung  zum
Sühnetermin  Seitens  des  beleidigten  Ehegatten  dem  Beklagten
  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  erlangter
Ueberzengung  von  dem  Scheidungsgrunde  zugestellt
worden  ist;  vielmehr  genügt  zur  Ausschließung  der  Anwendung
  des  §  721,  daß  von  dem  beleidigten  Ehegatten
zur  rechtlichen  Trennung  der  Ehe  geeignete  Schritte  gethan
  sind,  und  hiezu  kann  der  Antrag  auf  Anberaumung
  eines  Sühnetermins  dienen.

Hienach  hat  das  Berufungsgericht  die  Behauptung
der  Klägerin,  sie  habe  einen  solchen  Antrag  innerhalb
der  Frist  des  §  721  gestellt,  unter  Verletzung  des  Gesees
  für  unerheblich  erklärt.  IV.  Sen.  361/87.  Urtheil
vom  24.  Mai  1888.

Nach  Pr.  Landrecht  ist  die  landesherrliche
Genehmigung  kein  nothwendiges  Requisit  für