328  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

die  Entstehung  einer  milden  Stiftung.  Diese
Ansicht  hat  das  frühere  Obertribunal  in  einer  Reihe
von  Erkenntnissen  vertreten  und  ausgeführt,  daß  jene
Genehmigung  keine  konstitutive,  sondern  nur  konfirmatorische
  Wirkung  habe  und  zwar  mit  rückwirkender
Kraft  sowohl  für  den  Fall  der  Ertheilung  als  der  Versagung.
  Es  ist  namentlich  ausgesprochen,  daß  —  wie
auch  im  gemeinen  Recht  —  die  Erbfähigkeit  einer  durch
Testament  neu  errichteten  Stiftung  sich  nicht  bezweifeln
lasse.  Der  hienach  in  konstanter  Rechtsprechung  von
dem  früheren  preußischen  höchsten  Gerichtshofe  vertretenen
  Ansicht  stimmen  bei:  Förster-Eccius  (Theorie
rc.  4.  Aufl.  Bd.  4  S.  438,  757),  Dernburg  (Lehrbuch
  1  §  50  Note  3  bis  4)  und  Turnau  (Grundbuch-Ordnung
  II  S.  267).  Die  Ausführung  des  Kammergerichts
  in  den  Jahrbüchern  (von  Johow  u.  Küntzel
Bd.  4  S.  4)  wird  von  Koch  (Kommentar  zum  Allg.
Landrecht  Theil  II  Titel  19  §  33  Note  91)  mit  Unrechtals
  entgegenstehend  bezeichnet,  da  sie  eine  andere
Frage  betrifft.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Lage  der  Kontroverse
  (auch  der  Entwurf  zum  bürgerlichen  Gesetzbuch
für  Deutschland,  88  58,  59,  62,  nimmt  an,  daß,  abgesehen
  von  territorialen  Gesetzen,  Stiftungen  durch  den
sie  begründenden  Akt  des  Stifters  rechtliche  Existenz
erlangen)  hat  das  Reichsgericht  sich  der  auch  vom  Berufungsrichter
  adoptirten  Ansicht  des  Obertribunals  angeschlossen.
  V.  Sen.  50/88.  Urtheil  vom  2.  Mai  1888.

Eivilprozehordnung.

Inwieferne  werden  durch  den  allgemeinen
Ausspruch  überden  Kostenpunkt  auch  die  Kosten
der  Nebenintervention  umfaßt?  Es  handelt  sich
um  die  Frage,  ob  durch  die  in  dem  vorliegenden  Rechtsstreite
  in  allen  drei  Instanzen  erfolgte  Verurtheilung  des
Klägers  in  die  Prozeßkosten  diesem  auch  die  durch  die
Nebenintervention  entstandenen  Kosten,  wie  die  Neben-