Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  329

intervenientin  behauptet,  Kläger  aber  bestreitet,  auferlegt
worden  sind.

Was  die  Kosten  der  Revisionsinstanz  anlangt,  kann
die  Bejahung  dieser  Frage  keinem  Bedenken  unterliegen.
Denn  Kläger  hat  die  Revision  nicht  etwa  blos  der  Beklagten
  gegenüber  eingelegt  und  die  Nebenintervenientin
nur  zur  Theilnahme  an  der  Verhandlung  in  der  Revisionsinstanz
  laden  lassen.  Vielmehr  hat  er  das  Rechtsmittel
  sowohl  gegen  die  Beklagte  wie  gegen  die  Nebenintervenientin
  eingelegt.  Aus  der  Zurückweisung  der  so
eingelegten  Revision  unter  Auferlegung  der  Kosten  der
Revisionsinstanz  ergibt  sich  daher  ohne  Weiteres,  daß
Kläger  auch  diejenigen  Kosten  tragen  muß,  welche  der
Nebenintervenientin  durch  die  vom  Kläger  gegen  sie  eingelegte
  Revision  entstanden  sind.

Nach  Lage  der  Sache  sind  aber  auch  mit  Recht  die
Kostenentscheidungen  der  Vorinstanzen  im  Sinne  der
Verurtheilung  des  Klägers  in  die  Kosten  der  Nebenintervention
  verstanden  worden.  Kläger  wollte  durch  seine
Klage  gegen  die  Beklagte,  welche  die  Tantiemen  für
Aufführungen  des  Lustspiels  „F.“  entweder  an  den  Kläger
  oder  an  die  Nebenintervenientin  zu  zahlen  verbunden
  ist,  den  Anspruch  auf  die  Tantiemen  als  einen  ihm
zustehenden  zur  Feststellung  bringen  und  forderte  zugleich
  die  Zahlung  der  bereits  erwachsenen  Tantiemen
an  ihn.  Die  Beklagte  verkündete  behufs  ihrer  eigenen
Sicherung  gegen  doppelte  Ansprüche,  und  um  in  diesem
Prozesse  die  Frage,  wem  die  Berechtigung  zustände,  zum
Austrag  zu  bringen,  der  Nebenintervenientin  den  Streit.
Sie  überließ  sodann  thatsächlich  ihre  eigene  Vertheidigung
der  Nebenintervenientien,  indem  sie  diese  veranlaßte,  ihre
alleinige  Berechtigung  auf  die  Tantiemen  darzuthun,
und  sich  selbst  im  Prozesse  nur  insoweit  überhaupt  thätig
verhielt,  als  es  nothwendig  war,  um  der  Nebenintervenientin
  die  volle  Ausführung  ihrer  Rechte  nicht  zu  verschräuken.
  In  Wirklichkeit  wurde  die  Vertheidigung  von  der