380  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Nebenintervenientin  geführt,  und  der  Streit  betraf  lediglich
  die  Frage,  ob  nach  Inhalt  des  Vertrages,  welchen
die  Rechtsvorgängerin  des  Klägers  und  der  Nebenintervenientin
  mit  dem  Kläger  geschlossen  hatte,  die  Tantiemen
  dem  Kläger  oder  der  Nebenintervenientin  gebührten.
Ob  das  Gericht,  gegen  dessen  Beschluß  die  jetzige  Beschwerde
  gerichtet  ist,  mit  Recht  angenommen  hat,  daß
der  vorliegende  Fall  der  Nebenintervention  unter  §  66
der  Civilprozeßordnung  falle,  so  doß  die  Nebenintervenientin
  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  im  Sinne  des
§5  b8  ebendas.  zu  erachten  sei.  kann  dahingestellt  bleiben.
Jedenfalls  ergibt  diese  thatsächliche  Lage  des  Streitverlaufs,
  daß  von  den  Kosten  des  Rechtsstreits,  die  der  gerade
  der  Vertheidigung  der  Nebenintervenientin  gegenüber
  sachfällig  gewordene  Kläger  zu  tragen  hat,  nicht
diejenigen  Kosten  ausgeschlossen  sein  konnten,  welche  für
diese  Vertheidigung  aufgewendet  worden  sind.  Der  Fall
liegt  daher  anders,  als  der  in  dem  in  Entscheidungen
des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Band  XV  S.  417  ff.
abgedruckten  Beschlusse  entschiedene,  wie  denn  auch  in
den  Gründen  jenes  Beschlusses  ausdrücklich  die  Möglichkeit
  offen  gelassen  ist,  daß  die  in  der  Urtheilsformel
fehlende  ausdrückliche  Erwähnung  der  Kosten  der  Nebenintervention
  wegen  des  Hervorgehens  einer  Umfassung
auch  dieser  Kosten  durch  die  Kostenentscheidung  aus  den
Entscheidungsgründen  unerheblich  ist.  Demnach  kann
unerörtert  bleiben,  ob  diesseits  jenem  Beschlusse  überhaupt
  beizutreten  gewesen  wäre.  1.  Sen.  6/89.  Beschluß
vom  20.  Februar  1889.

Der  Konkursgläubiger  als  Nebenintervenient
  des  Konkursverwalters  als  Aufechtungskläger.
  Nach  8  63  der  Civilprozeßordnung
kann,  wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  in
einem  zwischen  anderen  Personen  anhängigen  Rechtsstreite
  die  eine  Partei  obsiege,  dieser  Partei  zum  Zwecke