Relchsgerlchillche  Entscheldungen.  331

ihrer  Unterstützung  beitreten.  Das  rechtliche  Interesse
eines  Konkursgläubigers  an  dem  Obsiege  des  Konkursverwalters
  in  einem  von  diesem  erhobenen  Anfechtungsprozesse
  liegt  ohne  Weiteres  vor,  wenn  der  Obsieg  die
Konkursmasse  vergrößern  wird.  Es  liegt  aber  auch  das
Erforderniß  vor,  nach  welchem  der  Rechtsstreit  „zwischen
anderen  Personen“  anhängig  sein  muß.  Denn  der  Konkursverwalter
  macht  das  von  ihm  allein  nach  eigener
Bestimmung  und  ungehindert  durch  frühere  Verfügungen
jetziger  Konkursgläubiger  auszuübende  Anfechtungsrecht
nur.  im  Interesse  sämmtlicher  Konkursgläubiger
  geltend,  weil  im  Falle  seines  Obsieges  das  Veräußerte,
  Weggegebene  oder  Aufgegebene  zur  Konkursmasse
  zurückgewährt  werden  muß;  es  ist  daher  seine
Stellung  nicht  gleichbedentend  mit  der  eines  gesetzlichen
Vertreters  des  einzelnen  Konkursgläubigers,
letzterem  gegenüber  ist  er  nach  der  ihm  durch  die  Konkursordnung
  gewährten  Stellung  eine  „andere  Person“
im  Sinne  des  §  63  a.  a.  O.  Aber  auch  die  weitere
Erwägung  des  Oberlandesgerichts,  daß  der  Konkursgläubiger,
  wenn  als  Intervenient  zugelassen,  nach  8  66
der  Civilprozeßordnung  als  Streitgenosse  des  Konkursverwalters
  gelten  müsse,  solche  Stellung  aber  dem  §  29
der  Konkursordnung  widerspreche,  nöthigt  nicht  zu  dem
Ergebnisse,  dem  einzelnen  Glänbiger  die  Intervention
ganz  zu  versagen  und  damit  seine  Unterstützung  zurückzuweisen,
  welche  nach  Lage  des  Falles  für  ihn  selbst  wie
für  die  Gesammtheit  der  Gläubiger  von  der  wesentlichsten
  Bedeutung  sein  kann.  Denn  da  der  Konkursverwalter
  nach  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ausschließlich
  zur  Geltendmachung  des  Anfechtungsrechts  befugt
ist,  so  kann  die  Stellung  des  als  Intervenient  beigetretenen
  einzelnen  Gläubigers  nicht  die  des  Streitgenossen
sein,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  66  vorliegen
sollten;  es  muß  vielmehr  angenommen  werden,  daß  diese
allgemeine  Bestimmung  gegenüber  solchen  besonders  ge-