382  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

ordneten  Verhältnissen  keine  Anwendung  findet,  welche
ihrer  Natur  nach  die  Stellung  des  Nebenintervenienten
als  Streitgenossen  ausschließen.  Uebrigens  hat  zwar
der  einzelne  Gläubiger  das  Ergebniß  eines  zwischen  dem
Konkursverwalter  und  dem  Anfechtungsbeklagten  geführten
  Rechtsstreits  wider  sich  anzuerkennen,  wenn  er  nach
Beendigung  des  Konkursverfohrens  in  der  Lage  ist,  Anfechtungsansprüche
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1879  geltend  zu  machen;  während  des  Konkursverfahrens
  besteht  jedoch  das  in  §  66  a.  a.  O.
neben  dem  Rechtsverhältnisse  der  Personen  des  Hauptprozesses
  vorausgesetzte  gleichzeitige  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Intervenienten  und  dem  Gegner  insofern
nicht,  als  nach  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  der
Anfechtungsanspruch  dem  Verfügungsrechte  der  einzelne
Gläubiger  vollständig  entzogen  ist  und  Ausübung  wie
Verfolgung  des  Anfechtungsrechts  allein  dem  Konkursverwalter
  zusteht.  Hienach  hat  dem  auch  schon  aus
praktischen  Gründen  unannehmbaren  Ergebnisse  der  prozessnalen
  Unzulässigkeit  der  Intervention  des  einzelnen
Konkursgläubigers  nicht  beigetreten  werden  können.
III.  Sen.  30/1889.  Beschluß  vom  16.  April  1889.

Kommen  bei  einem  Anspruche  auf  wiederkehrende
  Leistungen,  die  nach  der  Klagezustellung
  fällig  gewordenen  Leistungen  für  die
Berechnung  der  Revisionssummeals  Rückstände
im  Sinne  des  Beschlusses  der  vereinigten  Civilsenate
  vom  28.  Sept.  1887in  Betracht?  CPO.
88  4,  9,  508.  Durch  das  angefochtene  Berufungsurtheil
wurde,  der  primären  Klagebitte  nahezu  entsprechend,  Beklagte
  für  schuldig  erklärt,  an  die  Klägerin  vom  4.  Oktober
  1886  (d.  i.  dem  Tage  der  Klagezustellung)  ab  für
die  Lebenszeit  des  am  9.  April  1886  verunglückten  Arbeiters
  Wilhelm  S.  in  H.  eine  wöchentliche  Rente  von
2  Mk.  30  Pf.  zu  zahlen.  Mit  der  Mehrforderung  (sc.