Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  333

vor  20  Pf.  per  Woche)  ist  Klägerin  abgewiesen.  Gegen
dieses  Urtheil  hat  Beklagte  Revision  verfolgt.  Dieselbe
ist  als  unzulässig  verworfen,  aus  folgenden  Gründen:

„Die  Berechnung  des  Werthes  des  Beschwerdegegenstandes
  bemißt  sich  nach  §  508  Absatz  2  und,  da  es  sich
hier  um  ein  Vermögensrecht  auf  wiederkehrende  Leistungen
  handelt,  nach  §  9  der  Civilprozeßordnung.  Der
künftige  Wegfall  jenes  auf  die  Lebensdauer  des  W.  S.
gestellten  Bezugsrechtes  ist  gewiß,  die  Zeit  solchen  Wegfalles
  dagegen  ungewiß,  mithin  berechnet  sich  der  Werth
des  Beschwerdegegenstandes  auf  den  zwölfundeinhalbfachen
  Betrag  des  einjährigen  Bezuges.  Hienach  überschreitet
  der  Werth  des  Beschwerdegegenstandes  die  Summe
von  1500  Mk.  nicht,  es  ist  daher  die  Revisionssumme
nicht  vorhanden).

Zwar  sucht  Revisionsklägerin  geltend  zu  machen,
daß  im  Sinne  des  §  508  der  Civilprozeßordnung  die
88  3—  9  daselbst  nur  entsprechend  zur  Anwendung
kommen,  daß  daher,  was  nach  den  letztallegirten  Paragraphen
  für  die  Klage  und  für  die  Zeit  der  Klagezustellung
  gelte,  nach  §  508  a.  a.  O.  für  die  Zeit  der  Revisionseinlegung
  zu  gelten  habe.  Für  diesen  Zeitpunkt
aber  seien  die  der  Klägerin  zuerkannten  Wochenreuten
bis  zum  Tage  der  Revisionseinlegung  als  Rückstände  zu
erachten,  welche  nach  dem  Plenarbeschlusse  des  Reichsgerichts
  vom  28.  September  1887,  abgedruckt  in  den
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Band  19
S.  416  ff.,  dem  Werthe  des  Rechtes  hinzuzurechnen
seien.

*)  52  =  2,30  =  119,60  Mk.  X  12½/  =  1495  Mk.  Wilrden,
  da  das  Jahr  52  Wochen  +  1  Tag  zählt,  noch  12½  Tage
hinzugerechnet,  so  betrüge  die  Summe  1499,12  Mk.  Konnten  auch
noch  die  auf  dlesen  Zeitraum  fallenden  drei  Schalttage  eingerechnet
  werden,  so  würde  bel  elnem  Betrag  von  1600,11  Mk.  dle
Revisionssumme  gegeben  sein.  Diese  Frage  gelangte  nicht  zur
Entscheldung.  D.  E.