334  seichsgerichtliche  Entscheldungen.

Dieser  Ausführung  war  die  Berechtigung  zu  versagen.

Zunächst  fragt  es  sich,  ob  Revisionsklägerin  für  ihre
Ansicht  auf  den  Beschluß  der  vereinigten  Civilsenate  voni
28.  September  1887  sich  berufen  könne.  Faßt  man  die
Gründe  dieses  Beschlusses  ins  Auge,  so  scheint  jene
Frage  sofort  verneint  werden  zu  mlissen.  Denn  in  den
erwähnten  Gründen  ist  ausgesprochen,  daß  der  §  9  der
Eivilprozeßordnung  nur  die  bei  der  Klageerhebung
noch  nicht  fälligen  Bezüge  im  Auge  habe;  daß  die  Gründe
der  Vorschriften  des  §  9  nicht  zutreffen  für  die  Werthsbestimmung
  der  zur  Klage  gestellten  Bezüge,  welche
bei  Erhebung  derselben  bereits  verfallen  waren;
und  daß  das  Gesetz  mit  sich  selbst  in  Widerspruch  gerathen
  würde,  hätte  es  mit  der  angeordneten  Kapitalisirung
  zugleich  die  streitigen  Bezüge  aus  der  Zeit
vor  Erhebung  der  Klage  mit  abgelten  wollen.  Und
die  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate  gipfelt  in  den
Schlußsätzen,  daß  der  §  9  eine  Vorschrift  über  die
Werthsbestimmung  der  miteingeklagten  Rückstände
Überhaupt  nicht  enthalte,  diese  vielmehr  nach  der  allgemeinen
  Regel  zu  erfolgen  habe,  wonach  der  Anspruch
auf  die  Rückstände  neben  dem  Anspruche  auf  die  künftigen
  Bezüge  im  Sinne  des  Titel  I  der  Civilprozeßordnung
  als  ein  besonderer  Anspruch  angesehen  werden
müsse,  eine  Zusammenrechnung  beider  also  nach  §  5  daselbst
  geboten  sei.  Berücksichtigt  man,  daß  es  sich  damals
  um  eine  für  das  Vorhandensein  der  Revisionssumme
  präjudizielle  Frage  handelte,  und  daß  es  daher
nahe  lag,  eine  Untersuchung  darüber  anzustellen,  ob  nicht
auch  die  von  der  Klagestellung  bis  zur  Revisionsein-=legung
  erwachsenen  Bezüge  als  Rückstände  und  mithin
für  die  Werthberechuung  selbständig  in  Betracht  zu  kommen
  hätten,  so  ließe  sich  aus  dem  Fehlen  irgend  welcher
Ausführungen  über  diesen  Punkt  die  Folgerung  ziehen,
daß  die  ebengestellte  Frage  selbstverständlich  al  als  verneint
zu  gelten  hätte.