Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  335

Gleichwohl  kann  gegen  diese  Folgerung  das  Bedenken
  erhoben  werden,  daß  die  jetzt  vorliegende  Frage  der
Entscheidung  der  vereinigten  Senate  nicht  vorlag,  daß
daher  letztere  keine  Veranlassung  hatten,  diese  Frage  ihrer
Beschlußfassung  zu  unterziehen,  und  daß  aus  dem  Schweigen
  der  Gründe  jene  Folgerung  nicht  gezogen  werden
dürfe.

Will  man  deshalb  die  Frage  selbständig  dahin  stellen,
  ob  eine  sinngemäße  Anwendung  des  §9  in  Verbindung
  mit  dem  Beschlusse  der  vereinigten  Civilsenate
dazu  führen  könne,  die  nach  der  Klagezustellung  verfalleuden
  Bezüge  bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkte,  welcher
jedenfalls  mit  der  Revisionseinlegung  seine  Grenze  zu
finden  hätte,  als  Rückstände  im  Sinne  des  Plenarbeschlusses
  in  Betracht  zu  ziehen,  so  ist  auch  diese  Frage
zu  verneinen.  Zunächst  kann  gegen  deren  Bejahung  schon
der  juristische  Sprachgebrauch  ins  Feld  geführt  werden,
insofern  unter  rückständigen  Leistungen  im  prozessualen
Sinne  nur  die  vor  der  Klagezustellung  fällig  gewordenen
  und  alsrückständig  eingeklagten  verstanden
zu  werden  pflegen.  Sodann  ist  aber  auch  der  Gesichtspunkt,
  welcher  für  die  Bestimmungen  des  §9  maßgebend
war,  ins  Auge  zu  fassen.  Dieser  §  9  enthält  eine  Ausnahme
  von  der  Regel  des  §8  3  und  hat,  wie  im  mehrerwähnten
  Plenarbeschlusse  hervorgehoben  ist,  den  Zweck,
bei  Rechten  von  unbestimmter  Dauer  für  die  Werthschätzung
  einen  festen  Maßslab  zu  geben,  welcher  sich
aus  der  Natur  der  Sache  nicht  von  selbst  darbietet  und
bei  freiem  richterlichen  Ermessen  sich  ungleichmäßig  gestalten
  könnte.  Schon  hieraus  darf  die  Folgerung  gezogen
  werden,  daß  dieser  feste  Maßstab  nicht  durch  die
Dauer  des  Prozesses  allein  seine  Grundlagen  ändern
könne,  und  daß  der  Streitgegenstand  selbst  nicht  wegen
Zeitablaufes  ein  anderer  werde.  Soweit  das  Bezugsrecht
  auf  die  künftigen,  d.  i.  die  nach  der  Klageerhebung
fällig  werdenden  Leistungen  den  Klagegegenstand  bildet