336  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

und  die  Höhe  der  Bezüge  selbst  nicht  eine  Aenderung
erleidet,  gibt  der  §  9  nach  Wortlaut,  Sinn  und  Zweckbestimmung
  den  Maßstab  der  Werthberechnung  für  die
ganze  Dauer  des  Rechtsstreites.  Es  würde  dem  §  9
widersprechen,  wollte  man  je  nach  dem  Fortschreiten  des
Prozesses  die  thatsächlich  nach  der  Klagestellung  fällig
werdenden  Bezüge  aus  dem  Gesammtstreitgegenstand,
wie  er  nach  §  9  für  die  Werthberechnung  sich  darstellt,
aussondern  und  prozeßrechtlich  zu  Rückständen  stempeln,
welche,  während  die  Berechnung  des  Streitgegenstandes
für  die  jeweilig  künftigen  Bezüge  sich  gleich  bliebe,
nach  §  5  der  Civilprozeßordnung  diesem  Werthe  selbständig
  hinzuzurechnen  wären.  Hiemit  würde,  obgleich
der  Gegensland  der  Aburtheilung:  Leistung  des  Bezuges
vom  Tage  der  Klagezustellung,  keine  Veränderung  erlitte,
der  Werth  des  Streitgegenstandes  mit  jedem  Fälligkeitstermine
  sich  ändern,  also  periodisch  wachsen,  und  der
feste  Maßstab,  welchen  §  9  an  die  Hand  gibt,  auf  stets
wechselude  Grundlagen  gestellt  sein.  Es  würde  endlich
der  ursprüngliche  im  Sinne  des  §  9  einheitliche  Klagsanspruch
  in  eine  Mehrheit  von  Klageansprüchen  auf
künstlichem  Wege  zerlegt  werden.  Das  kann  nicht  das
Ergebniß  einer  sinnentsprechenden  Anwendung  des  §  9
der  Civilprozeßordnung  sein  und  kann  aus  dem  Plenarbeschlusse
  vom  28.  September  1887  niemals  gefolgert
werden.

Zur  Unterstützung  der  hier  gegebenen  Ausführungen
bedarf  es  kaum  des  Hinweises  darauf,  daß  auch  in  Fällen
der  zweiten  Alternative  des  §  9  a.  a.  O.  die  rechtliche
Beurtheilung  zu  demselben  Ergebnisse  führen  müßte.
VI.  Sen.  41/1889.  Urtheil  vom  15.  April  1889.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Slandinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ensie  (Cark  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unitv.  „Buchdruckerel  von  Fr.  Junge:
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.