Neunter  Ergänzsungsbanv.  22.

Dr.  J.  M.  Seuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

:  !#  2
—  ——

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Freuhzisches  Tandrecht;  Handelsrecht;  Reichsrechk.

Schadensersatzpflicht  aus  dem  Verkaufe
eines  mit  Schwamm  behafteten  Hauses,  welches
zum  Abbruch  vom  Käufer  bestimmt  ist.  Beklagte
  hatte  dem  Kläger  ein  Haus  verkauft  und  übergeben,
  in  welchem  Schwamm  vorhanden  war.  Der  Einwand,
  der  auf  Schadensersatz  —  in  Höhe  des  Betrages  der
zur  Herstellung  des  schwammbelasteten  Hauses  in  schwammfreien
  Zustand  erforderlichen  Kosten  —  belangten  Beklagten
  dahin,  daß  Kläger  das  Grundstück  nur  als
Baustelle  und  das  Haus  zum  Abbruch  gekauft  und  auch
abgebrochen  habe,  wird  in  Folgendem  gewürdigt:  Zunächst
ist  es  für  die  Verpflichtungen  des  Verkäufers  gleichgültig,
zu  welchem  Zwecke  der  Käufer  die  Sache  kauft  und  wie
er  sie  verwenden  will.  Nur  bei  vertragsmäßiger  Begrenzung
  der  Haftung  des  Verkäufers  würde  dies  für
den  Umfang  der  Pflichten  desselben  von  Bedeutung  sein;
solche  Stipulation  fehlt  hier.  Es  verbleibt  daher  bei
der  Regel,  daß  der  Känufer  die  Uebergabe  einer  fehlerfreien
  Sache  bezw.  bei  vorhandenen  Fehlern  Schadeusersatz
  fordern  kann.  Der  Betrag  des  Schadens  ergibt

IX.  Ergänzungsband.