338  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

die  Werthsdifferenz  der  Sache  vor  und  nach  der  Beschädigung,
  A.  LR.  1  6  8  89,  hier  also  der  Betrag  derjenigen
  Kosten,  welche  nothwendig,  um  die  durch  Schwamm
beschädigte  Sache  durch  Beseitigung  des  Fehlers  in  den
vertragsmäßigen  Zustand  zu  setzen.  Der  Anspruch  des
Käufers  auf  den  Ersaß  dieses  Schadens  ist  begründet,
sobald  feststeht,  daß  sein  Vermögen  durch  die  nicht  gehörige
  Vertragserfüllung  um  den  Betrag,  welchen  die
Beseitigung  des  Fehlers  erfordert,  geschädigt  ist.  Eine
Verpflichtung,  zunächst  die  Reparaturkosten  auszulegen,
und  dann  die  verauslagten  Kosten  einzuklagen,  besteht
nicht.  Wie  der  Käufer  den  Betrag,  um  welchen  sein
Vermögen  geschädigt  ist,  verwenden  will,  ist  für  die
Verpflichtung  des  Verkäufers  ohne  Bedentung.  V.  Sen.
131/87.  Urtheil  vom  17.  September  1887.

Kollektive  Firmenzeichnung  bedeutet  Kollektiv-Vertretung;
  Modifikationen  derselben.
Ueber  die  Rechtsverhältnisse  einer  Gesellschaft  findet  sich
im  Handelsregister  folgender  Eintrag:  Die  Gesellschaft
ist  eine  Kommanditgesellschaft.  Persönlich  haftende  Gesellschafter
  sind  Kaufmann  L.  F.  zu  E.,  Kaufmann  F.  J
zu  E.,  welche  abgesehen  von  Quittungen  über  Post=  und
Telegraphensendungen  der  Postanstalt  gegenüber,  die
Firma  kollektiv  zu  zeichnen  haben.

Das  Bernfungsgericht  nimmt  an,  daß  hiemit  eine
Kollektivvertretung  der  beiden  persönlich  haftenden
Gesellschafter  angeordnet  und  damit  der  einzelne  persönlich
  haftende  Gesellschafter  von  der  ihm  an  sich  nach  Artikel
  114  des  Handelsgesetzbuchs  zustehenden  Befugniß,
die  Gesellschaft  zu  vertreten,  ausgeschlossen  sei.

Dieser  Auffassung  war  beizutreten.

Wenn  hiegegen  von  der  Revision  geltend  gemacht
wird,  daß  in  der  Anordnung  einer  kollektiven  Zeichnung
  der  Firma  noch  nicht  eine  Anordnung  der  kollektiven
  Vertretung  liege,  weil  die  Firmenzeichnung