Reichsgerichlliche  Entscheldungen.  339

keineswegs  alle  Geschäfte  umfasse,  die  bei  der  Gesellschaft
vorkommen  können,  so  kann  dies  Bedenken  für  begründet
nicht  erachtet  werden.  Gleichgültig  ist  zwar,  welche  Bedeutung
  die  anmeldenden  Gesellschafter  dieser  Anordnung
beigelegt  haben;  es  kann  vielmehr  nur  darauf  ankommen,
ob  in  der  Anordnung  einer  kollektiven  Zeichnung  eine
für  Dritte  erkennbare  Anordnung  der  Kollektivvertretung
  zu  finden  ist.  Letzteres  muß  aber  angenommen
werden,  da  bei  der  Bedentung,  welche  der  Firma  und
dem  Gebrauche  derselben  nach  den  Anschauungen  des
Handelsverkehrs  und  den  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs
  (vgl.  namentlich  Art.  15,  41,  229)  beigelegt
ist.  Niemand  darüber  im  Zweifel  sein  kann,  daß  die  Anordnung
  einer  Kollektivzeichnung  zugleich  die  Anordnung
einer  Kollektivvertretung  in  sich  schließt  und  mit  dieser
identisch  ist.

Von  der  Revision  wird  weiter  geltend  gemacht,  daß,
da  die  Kollektivvertretung  für  Post=  und  Telegraphenquittungen
  nach  dem  Eintrag  in  das  Handelsregister
nicht  gelten  solle,  theils  Kollektivvertretung,  theils  Einzelvertretung
  eingeführt  sei;  dies  sei  nach  Art.  115  und  116
des  Handelsgesetzbuchs  unzulässig  und  habe  die  Folge,
daß  es  bei  der  Regel  des  Artikels  114  verbleibe.  Auch
dieser  Angriff  konnte  einen  Erfolg  nicht  haben.  Zuzugeben
  ist  zwar,  daß  das  Handelsgesetzbuch  grundsätzlich
nur  entweder  die  volle  Vertretungsbefugniß  oder  den
vollständigen  Ausschluß  eines  Gesellschafters  von  der
Vertretungsbefugniß  kennt.  So  wenig  aber  dieser  im
Interesse  der  Sicherheit  des  Verkehrs  aufgestellte  Grundsatz
  es  hindert,  daß  einem  einzelnen  zur  Vertretung  nicht
befugten  Gesellschafter  eine  Vollmacht  Seitens  der  mit
der  Vertretung  betrauten  Gesellschafter  zum  Abschlusse
einzelner  Rechtsgeschäfte  ertheilt  wird,  ebenso  wenig  kann
es  für  unzulässig  erachtet  werden,  wenn,  wie  im  vorliegenden
  Fall,  dem  an  sich  nur  in  Gemeinschaft  mit
einem  anderen  Gesellschafter  zur  Vertretung  der  Gesell-*

