340  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

schaft  befugten  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  die  Ermächtigung  ertheilt  wird,  bestimmte  Rechtsgeschäfte
  mit  einer  einzelnen  bestimmten  Person
abzuschließen.  Für  diesen  Fall  trifft  weder  der  gesetzgeberische
  Grund  zu,  welcher  zur  Aufstellung  des  oben
erwähnten  Grundsatzes  im  Handelsgesetzbuch  geführt  hat,
noch  auch  steht  der  Artikel  116  des  Handelsgesetzbuchs
der  Zulassung  einer  solchen  Einzelvertretung  entgegen,
da  derselbe  nur  die  Beschränkung  der  Vertretungsbefugniß
  Dritten  gegenüber,  nicht  aber  eine  Beschränkung
der  Ausschließung  von  der  Vertretungsbefugniß,  welche
nur  einer  einzelnen  Person  gegenüber  wirksam  wird,
als  unzulässig  bezeichnet.  III.  Sen.  271/88.  Urtheil
vom  26.  Februar  1889.

Die  partikularrechtlichen  Beschränkungen
der  Handlungsfähigkeit  eines  Ehemannes  sind
in  Bezug  auf  dessen  Handelsgeschäfte  durch  das
Handelsgesetzbuch  nicht  beseitigt.  Zur  Begründung
  einer  Feststellungsklage  ist  geltend  gemacht,  Kläger
habe  eine  Schuld  seiner  Tochter  S.  an  den  Beklagten
überhaupt  nicht  übernommen,  eventuell  sei  solche  Uebernahme
  im  Hinblick  darauf,  daß  Kläger  —  wie  unstreitig
—  mit  seiner  Ehefrau  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
des  Bamberger  Landrechts  lebe,  nichtig.  Beide  Vorinstanzen
  erkannten  auf  einen  Eid  des  Klägers  dahin,
daß  seine  Ehefrau  zur  Uebernahme  der  F.'schen  Schuld
ihre  Zustimmung  nicht  ertheilt  habe.

Einen  Angriff  hiegegen  leitet  Beklagter,  Revisionskläger,
  daraus  ab,  daß  Kläger  selbst  Kaufmann  sei,  daß
die  Bürgschaft  bezw.  Schuldübernahme  vom  12.  Oktober
1884  ein  Handelsgeschäft  sei,  daß  durch  das  Handelsgesetzbuch
  nach  seiner  gesammten  Tendenz,  speziell  in  Artikel
  276,  jede  landes=  oder  partikularrechtliche  Beschränkung
  des  Kaufmanns  hinsichtlich  seiner  Fähigkeit  zum
Abschlusse  von  Handelsgeschäften,  also  auch  jene  in  den