Relchsgerichiliche  Eutscheldungen.  341

88  XI  und  XII,  Tit.  7  Kapitel  II  Th.  1  des  Bamberger
Landrechts  enthaltene  Beschränkung  des  Ehemannes  bezüglich
  der  Uebernahme  einer  fremden  Schuld  aufgehoben,
daß  daher  zu  Unrecht  Kläger  zu  jenem  Eide  verstattet  sei.

Dieser  Angriff  mußte  ohne  Erfolg  bleiben.

Es  will  davon  abgesehen  werden,  daß  dieser  Einwand
  in  den  Vorinstanzen  gar  nicht  vorgebracht,  insbesondere
  die  Kaufmannseigenschaft  des  Klägers  und  der
Charakter  des  Geschäftes  vom  12.  Oktober  1884,  als  zum
Handelsbetriebe  des  Klägers  gehörig.  nicht  betont  worden
sind.  Es  soll  vielmehr  die  angeregte  Rechtsfrage  selbst
geprüft  werden.  Hiebei  ergibt  sich,  daß  zunächst  das
Handelsgesetzbuch  eine  Bestimmung  des  vom  Revisionskläger
  behaupteten  Inhaltes  nicht  enthält.  Insbesondere
kann  aus  Artikel  276  daselbst  eine  Folgerung  von  der
Tragweite,  welche  Revisionskläger  ihr  beilegt,  nicht  gezogen
  werden.  Das  Amt  oder  der  Stand  einer  Person
haben  mit  den  aus  dem  ehelichen  Güterrechte  entspringenden
  Rechtsverhältnissen  und  Beschränkungen  der
Handlungsfähigkeit  nichts  gemein;  dasselbe  ist  der  Fall
mit  den  weiter  in  Artikel  276  aufgeführten  gewerbepolizeilichen
  Rücksichten.  Unter  den  im  Artikel  hieran
gereihten  „ähnlichen  Gründen“  können  daher  die  Beschränkungen
  der  Handlungsfähigkeit  eines  Ehemannes,
welche  in  den  landesrechtlichen  Gütersystemen  ihre  Quelle
haben,  nicht  verstanden  sein.  Es  leuchtet  sofort  ein,  daß
der  Artikel  ganz  anders  gefaßt  sein  müßte,  wenn  er  die
Bedeutung  sollte  beanspruchen  können,  welche  ihm  Revisionskläger
  beilegt.  Der  Umstand,  daß  nach  Artikel  8
des  Handelsgesetzbuchs  eine  Ehefrau,  welche  Handelsfrau
ist,  sich  durch  Handelsgeschäfte  gültig  verpflichten  kann,
ohne  daß  es  zu  den  einzelnen  Geschäften  einer  besonderen
Einwilligung  ihres  Ehemannes  bedarf,  und  daß  für  ihre
Handelsschulden  auch,  soweit  Gütergemeinschaft  besteht,
das  gemeinschaftliche  Vermögen  haftet,  kann  allerdings
die  Folgerung  rechtfertigen,  daß  die  von  einer  Handels-