342  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

frau  im  Betriebe  ihres  Handelsgeschäftes  eingegangene
Bürgschaft  ohne  Rücksicht  auf  das  eheliche  Güterrecht
Rechtsbestand  hat;  und  es  mag  auf  den  ersten  Blick  etwas
  Auffälliges  haben,  daß  dem  entgegen  die  von  einem
Ehemanne,  der  Kaufmann  ist,  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes
  vorgenommenen  Intercessionen,  wenn  ohne
Zustimmung  der  Ehefrau  erfolgt,  sollten  ungültig  sein
können.  Allein  wenn  diese  Folgerung  durch  das  Haudelsgesetzbuch
  nicht  ausgeschlossen  ist,  so  wird  sie  durch
das  Auffällige,  welches  darin  gefunden  werden  will,  nicht
beseitigt;  und  zudem  wird  jenem  Einwande  die  Spitze
abgebrochen  dadurch,  daß  eine  Ehefrau  ohne  Einwilligung
des  Ehemannes  nicht  Handelsfrau  sein  kann  (vergl.  Artikel
  7  des  Handelsgesetzbuchs),  und  daß  der  Ehemann,
welcher  solche  Einwilligung  ertheilt,  hiedurch  die  nach
dem  Gesetze  hiemit  verknüpften  Folgen  sowohl  seiner
Ehefrau  als  dem  Publikum  gegenüber  auf  sich  nimmt:
während  andererseits  der  Ehemann,  welcher  gewerbsmäßig
Handelsgeschäfte  betreibt,  hiezu  im  Allgemeinen  der  Einwilligung
  der  Ehefrau  nicht  bedarf.  Bei  dieser  Sachund
  Rechtslage  kann  eine  Anomalie  darin  nicht  gefunden
werden,  daß  der  Gesetzgeber,  welcher  ja  in  Artikel  1  des
Handelsgesetzbuchs  die  subsidiäre  Anwendung  des  allgemeinen
  bürgerlichen  Rechts  in  Handelssachen  ausdrücklich
  vorbehalten  hat,  keine  Veranlassung  gefunden  hat,
den  Ehefrauen  den  ihnen  durch  Landesgesetze  oder  Statuten
  gegen  einzelne  Rechtsgeschäfte  der  Ehemänner
gewährten  Schutz  dann  zu  entziehen,  wenn  solche  Geschäfte
  vom  Manne  in  seinem  Handelsgeschäfte  vorgenommen
  sind.  Daß  aber  dies  sogar  der  bewußte  Standpunkt
des  Gesetzgebers  war,  und  daß  er  einerseits  die  nach  dem
ehelichen  Güterrechte  den  Ehefrauen  von  Kaufleuten  jeweils
  zukommenden  Rechte  nicht  antasten,  andererseits
Bestimmungen  über  die  rechtliche  Bedentung  des  ehelichen
Güterrechtsverhältnisses  eines  Kaufmannes  dessen
Gläubigern  gegenüber  nicht  treffen  wollte,  ergeben  die