Reichsgerschlliche  Entscheidungen.  343

Motive  zu  Tit.  III  Buch  1  des  preußischen  Entwurfes
eines  Handelsgesetzbuches  (Mot.  S.  11),  welcher  die
Veröffentlichung  der  ehelichen  Güterrechte  begutachtete,
zu  dem  Zwecke,  damit  Jedem,  welcher  sich  mit  einem
verheiratheten  Kaufmann  einlasse,  die  Möglichkeit
gegeben  sei,  zu  beurtheilen,  in  wiefern  ihm  die  Rechte
des  Ehegatten  desselben  nachtheilig  werden  können,  und
die  Verhandlungen  der  Konferenz  zu  diesem  Vorschlag,
in  deren  Verlauf  die  Streichung  jenes  Titels  beschlossen
wurde,  da  die  berührte  Frage  nicht  dem  Handelsrecht
angehöre,  es  auch  bedenklich  erscheine,  in  partikularrechtliche
  Gütersysteme,  welche  so  innig  mit  dem  ganzen  Volksleben
  verwachsen  seien,  ohne  dringende  Noth  einzugreifen
(vergl.  von  Hahn,  Kommentar,  Bemerkungen,  Zusatz
  1  und  2  zu  Artikel  11  des  Handelsgesetzbuchs,  daun
§5  2  zu  Artikel  276).  Dem  gegenüber  können  die  vom  Revisionskläger
  aufgestellten  allgemeinen  Erwägungen  nicht  in
die  Wagschale  fallen.  Vergl.  hiezu  auch  Entscheidungen  des
Reichs-Oberhandelsgerichts  Bd.  XIV  S.  63,  Bd.  V  S.  369.

Die  Ausführung  des  Berufungsurtheils  aber,  nach
welcher  im  Hinblick  auf  die  oben  citirten  8§  XI  und  XII
des  Bamberger  Landrechts,  Theil  1  Kap.  II  Titel  7,  die
Uebernahme  der  S.'schen  Schuld  Seitens  des  Klägers
ohne  Einwilligung  der  Ehefran  des  letzteren  absolut
nichtig  sein  würde,  beruht  auf  Anwendung  irrevisiblen
Partikularrechts.  Zu  einer  Untersuchung  darüber,  ob
nicht  die  Ausnahmsbestimmung  des  §  Xl  a.  a.  O.  auf  vorliegenden
  Fall  Anwendung  finde  (vergl.  Reichsgerichtsurtheil,
  II.  Sen.  vom  12.  März  1880  —  Rep.  206,  79
—  qu.  p.  c.  abgedruckt  in  Bl.  für  RA.  Erg.-Bd.  III
S.  73/74)  war  der  zweite  Richter  nicht  veranlaßt,  da
nicht  behauptet  und  auch  sonst  aus  den  Verhandlungen
nicht  ersichtlich  war,  daß  Kläger  mit  seiner  Tochter  S.,
deren  Schuld  er  übernommen  haben  soll,  „in  ordentlicher
Handelsgesellschaft  oder  sonst  in  öffentlichem  Verkehr“
gestanden.  VI.  S.  141/89.  Urtheil  vom  3.  Oktober  1889.