344  Relchsgerichtliche  Eutscheldungen.

Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Aussteller
und  dem  Bezogenen  eines  Wechsels?  Kann  der
Aussteller  in  Vollmacht  und  im  Namen  des
Bezogenen  für  diesen  den  Wechsel  acceptiren?
Der  Kläger  verlangt  von  Frau  Chr.  v.  Z.  Zahlung
der  Wechselsumme  nebst  Zinsen  aus  zwei  Wechseln  über
je  2500  M.,  welche  von  H.  v.  Z.  an  eigene  Ordre  auf  Frau
Chr.  v.  Z.  gezogen,  von  H.  v.  Z.  „in  Generalvollmacht
  seiner  Frau  Chr.  v.  Z.“  acceptirt,  fällig  und
durch  Giro  auf  ihn  gelangt,  zur  Verfallzeit  aber  mangels
Zahlung  protestirt  sind.

Der  Berufungsrichter  hat  die  Klage  abgewiesen.

Der  Revision  des  Klägers  ist  stattgegeben,  im  Wesentlichen
  aus  folgenden  Gründen.

Der  Berufungsrichter  gelangt  zur  Abweisung  der
Klage  lediglich  deshalb:

weil  der  Ehemann  der  Beklagten  nach  §  21  Titel
13  Theil  I  des  Allgemeinen  Landrechts  und  bei  der
rechtlichen  Unzulässigkeit  des  Abschlusses  eines  Vertrages
durch  den  Vertreter  Namens  des  Vertretenen  mit
sich  selbst  nicht  ermächtigt  gewesen  sei,  die  von  ihm
selbst  auf  seine  Ehefrau  gezogenen  Wechsel  zugleich  als
ihr  Generalbevollmächtigter  in  ihrem  Namen  zu  acceptiren
  und  sie  sich  so  zu  einer  vertragsmäßigen  Leistung
an  ihn  selbst  verbindlich  zu  machen,  eine  rechtlich  wirksame
  Wechselverbindlichkeit  deshalb  und  zwar  auch
jedem  Dritten  erkennbar  nicht  entstanden  sei.

Den  Ausführungen  des  Berufungsrichters  kann
nicht  beigetreten  werden.  Sie  laufen  darauf  hinaus,  daß
das  Accept  des  Bevollmächtigten  Namens  des  Machtgebers
  auf  einem  vom  Bevollmächtigten  auf  den  Machtgeber
  selbst  gezogenen  Wechsel  für  den  Machtgeber  nicht
nur  im  Verhältniß  zwischen  Machtgeber  und  Bevollmächtigten,
  sondern  jedem  dritten  Wechselinhaber  gegenüber,
  also  absolut  rechtsunverbindlich  ist,  weil  1.  der
Vertreter  durch  seine  eigene  Willenserklärung  Namens