Reichsgerichtliche  Eutscheidungen.  345

des  Machtgebers  sich  seinem  Machtgeber  nicht  verbindlich
machen  könne,  und  2.  das  kollidirende  Interesse  bei  solchem
  Wechselzuge  und  solchem  Accept  abstrakt  mit
solcher  Nothwendigkeit  gegeben  und  jedem  Dritten
  erkennbar  sei,  daß  auch  der  Dritte  aus  solchem
Accepte  Rechte  nicht  herleiten  könnc.

Eine  Berechtigung  haben  beide  Gründe  nur,  wenn
die  Rechtswirkung  des  Accepts  auch  dem  dritten  Wechselinhaber
  gegenüber  auf  einem  Vertragsverhältniß  zwischen
dem  Aussteller  und  dem  Bezogenen  beruht,  und  wenn
das  durch  das  Accept  in  solchem  Falle  zwischen  dem
Aussteller,  dem  dritten  Wechselinhaber  und  dem  Acceptanten
  begründete  Rechtsverhältniß  nothwendig  der  Art
ist,  daß  es  ohne  Schädigung  der  Interessen  des  Bezogeneu
  (Acceptanten)  nicht  entstehen  und  bestehen  kann.

Ist  ersteres  zu  verneinen,  so  kommt  es  auf  die  vom
Berufungsrichter  des  Weiteren  erörterte  Frage,  ob  Jemand
  mit  sich  selbst  als  Vertreter  eines  Anderen  einen
Vertrag  schließen  kann,  und  auf  die  Polemik  des  Berufungsrichters
  gegen  die  diese  Frage  grundsätzlich  bejahenden
  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  (Entscheidungen
  in  Civilsachen  Band  6  Seite  11,  Band7  Seite  119)
nicht  an.  '

Die  erste  Frage  ist  aber  zu  verneinen.  Hinzuweisen
ist  von  vornherein  darauf,  daß  der  Artikel  6  Absatz  2  der
Wechselordnung  den  trassirteigenen  Wechsel  zuläßt,  bei
welchem  Aussteller  und  Bezogener  dieselbe  Person  ist
und  bei  welchem  deshalb  die  Wirkung  des  Accepts  aus
einem  Vertrage  jedenfalls  nicht  hergeleitet  werden  kann.
Unzweifelhaft  ist  ferner  nach  Artikel  4,  6  der  Wechselordnung,
  daß  ein  gezogener  Wechsel  auch  außerhalb  des
Falls  des  Artikels  6  Absatz  2  der  Wechselordnung  gültig,
sein  Accept  rechtswirksam  ist,  auch  wenn  Aussteller  und
Bezogener  that  sächlich  dieselbe  Person,  dies  aber  aus
dem  Wechsel  nicht  erkennbar  ist.  (Entscheidungen  des
Reichs-Oberhandelsgerichts  Band  18  Seite  140.)  Auch  in