346  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

diesen  Fällen  ist  klar,  daß  die  Acceptverbindlichkeit  in
einem  Vertrage  ihren  Grund  nicht  haben  kann.

In  Wirklichkeit  ist  aber  auch  der  in  der  üblichen,
von  der  Wechselordnung  vorausgesetzten  Form  des  gezogenen
  Wechsels  äußerlich  erscheinende  Zahlungsauftrag
im  Sinne  der  Wechselordnung  nicht  nothwendig  wirkliches
  Mandat  des  Ausstellers  an  den  Bezogenen,  sondern
  der  Träger  der  allerverschiedensten  Rechtsverhältnisse.
  Es  ist  möglich,  und  oft  zutreffend,  daß  Accept
und  Zahlung  auf  einem  wirklichen  Mandat  des  Ausstellers
beruhen,  aber  ebenso  möglich  und  oft  der  Fall,  daß  die
Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  Mandat  des  Bezogenen
  beruht.  Der  Bezogene  kann  Gläubiger  oder
Schuldner  des  Ausstellers  sein,  Deckung  zu  empfangen
oder  zu  geben  haben.  Der  Wechselzug  kann  zur  Begründung
  und  Lösung  von  Verbindlichkeiten  dienen.  Das
Mandat  im  Wechselzuge  ist  nur  die  Form,
unter  der  sich  die  verschiedenen  Rechtsverhältnisse
  bewegen.  Das  Mandat  als  solches  tritt
gauz  zurück;  der  juristische  Charakter  des  Wechselzugs
kann  aus  ihm  nicht  entnommen  werden,  auch  wenn  man
nicht  mit  der  Entscheidung  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
Band  7  Seite  351  annimmt,  daß  die  hergebrachte  Form
des  Auftrags  des  juristischen  Charakters  überhaupt
  entbehrt.

Nach  Artikel  21  Absatz  4  der  Wechselordnung  beruht
denn  auch  die  verpflichtende  Kraft  des  Accepts  nicht  auf
dem  Vertragsverhältniß  zwischen  dem  Aussteller  und
dem  Bezogenen,  sondern  ausschließlich  auf  der  Niederschrift
  des  Accepts  und  der  darin  enthaltenen  einseitigen
Willenserklärung  des  Bezogenen,  die  nicht  dem  Aussteller
  allein,  sondern  sämmtlichen  Wechselinhabern  gegenüber
  abgegeben  wird  und  in  ihrer  Rechtswirkung  mindestens
  dem  dritten  Wechselinhaber  gegenüber
völlig  unabhängig  ist  von  dem  Rechtsverhältniß  zwischen
Aussteller  und  Bezogenen,  auf  einen  Vertragsakt  deshalb