Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  3147

nicht  zurückgeführt  werden  kann  (vergl.  Lehmann,
Lehrbuch  des  Deutschen  Wechselrechts  §  63;  Dernburg,
  Prenßisches  Privatrecht,  Band  2  8  266).

Dem  steht  der  Artikel  23  der  Wechselordnung,  nach
welchem  auch  der  Aussteller  Wechselrecht  gegen  den  Acceptanten
  hat,  nicht  entgegen;  trotz  des  Artikels  23  kann
aus  dem  Rechtsverhältniß  zwischen  Aussteller  und  Acceptauten,
  welches  hinter  der  Form  des  Mandats  liegt,  der
Wechselanspruch  ausgeschlossen  sein.

Daraus  folgt,  daß  der  Saßt  des  Berufungesrichters,
aus  dem  Accept  des  Ausstellers  Namens  des  Bezogenen
und  in  dessen  Vollmacht  könne  rechtsgrundsäslich
eine  Acceptverbindlichkeit  des  Bezogenen  überhaupt
  nicht  entstehen,  unbegründet  ist.  In  seiner
Konsequenz  würde  dieser  Satz  dahin  führen,  daß  ein  solcher
  Wechsel  überhaupt  ungültig,  daß  er  selbst  dann  ungültig
  wäre,  wenn  die  Vollmacht  zum  Accept  ertheilt  wurde,
nachdem  der  Wechselzug  erfolgt  und  der  Wechsel  in  dritte
Hand  gelangt  war.  Dafür  fehlt  es  an  jedem  Anhalt  in
der  Wechselordnung  und  in  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen.

Aus  alledem  ergibt  sich  zugleich,  daß  die  Ausführungen
  des  Bernfungsrichters  über  die  nothwendige
Interessenkollision  bei  solchem  Accept  unhaltbar  sind.  Sie
verletzen  auch  die  §§  21,  27  Titel  13  Theil  I  des  Allgemeinen
  Landrechts.

Ist  es  thatsächlich  und  rechtlich  möglich,  daß  das
Accept  des  Bevollmächtigten,  der  zugleich  Aussteller,  erst
nach  dem  Wechselzuge  dem  dritten  Wechselinhaber  gegenüber
  auf  Grund  erst  dann  ertheilter  Vollmacht  gegeben
wird,  daß  die  Ausstellung  des  Wechsels  im  Interesse  des
Bezogenen  geschieht,  daß  der  Aussteller  dem  Bezogenen
damit  Kredit  verschaffen,  die  Begebung  des  Wechsels
ermöglichen  oder  erleichtern  will,  daß  in  Wahrheit
nach  dem  dem  Wechselzuge  zum  Grunde  liegenden  Rechtsverhältniß
  ein  Recht  aus  dem  Wechselzuge  für  den  Aussteller
  nicht  entstehen  soll  und  kann,  z.  B.  weil  der  Aus-