348  Reichsgerichtliche  Entscheidnngen.

steller  als  Bevollmächtigter  des  Bezogenen  die  Deckung
erhalten  hat  und  den  Wechsel  beim  Rückgange  einlösen
muß,  so  fällt  die  Interessenkollision  fort.  Ganz  unbegründet
  und  gegen  den  §  21  Titel  13  Theil  I  des  Allgemeinen
  Landrechts  verstoßend  ist  die  Ausführung  des
Berufungsrichters,  daß  die  Frage  der  Interessenkollision
stets  abstrakt  zu  beurtheilen  sei.  Die  Frage  ist  im
Gegentheil  konkrete  Thatfrage  (vergl.  Striethorst
  Archiv,  Band  43  Seite  94,  Band  54  Seite
333;  Entscheidungen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
Band  9  Seite  238,  Band  7  Seite  90).

Kon  krete  Thatfrage  ist  namentlich  auch,
ob  die  Interessenkollision  dem  Dritten  erkennbar
  war.  Nur  bei  Kollusion  des  Dritten  mit
dem  ungetrenen  Bevollmächtigten  würde  nach
§5  27  Titel  13  Theil  I  des  Allgemeinen  Landrechts
  der  Bestand  des  Geschäfts  selbst  durch
die  existirende  Interessenkollision  berührt
werden  (Entscheidungen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
Band  9  Seite  239).  I.  Sen.  222/89.  Urtheil  vom  6.  November
  1889.

Nichtanmeldung  einer  Forderung  im  Konkurse
  gegen  das  Versprechen  des  Gemeinschuldners,
  die  Forderung  später  zu  befriedigen;
Einflucß  eines  Zwangsvergleiches.  Nachdem  am
24.  Juni  1880  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Beklagten
  eröffnet  worden,  richtete  derselbe  unterm  3.  Juli
1880  das  briefliche  Ersuchen  an  den  Kläger,  letzterer
möge  seine  Ansprüche  im  Konkurse  nicht  anmelden,  er
werde  ihm,  sobald  er  könne,  ehrlich  und  gerecht  werden.
Kläger  hat  dem  Ersuchen  des  Beklagten  entsprochen.  Im
Dezember  1882  ist  der  Konkurs  durch  einen  rechtskräftig
bestätigten  Zwangsvergleich  mit  22%  beendet  worden.

Im  November  1887  ist  der  Vater  des  Beklagten
verslorben.  Kläger  behauptet,  daß  derselbe  dem  Beklag-