Relchsgerlchiliche  Entscheldungen.  349

ten  eine  Erbschaft  von  300000  Mark  hinterlassen  habe,
daß  hienach  die  Bedingung  für  die  Fälligkeit  der  in
dem  obigen  Vertrag  anerkannten  klägerischen  Forderung
eingetreten  sei,  Beklagter  aber  auch  vermöge  seiner  Stellung
  als  Direktor  der  M.er  Eiswerke  in  der  Lage  sei,  den
Kläger  zu  befriedigen  und  hat  deshalb  auf  Zahlung  von
22  800  Mark  Klage  erhoben.

Beklagter  hat  die  Klageforderung  nur  in  Höhe  der
nach  dem  Zwangsvergleich  den  Konkursgläubigern  zustehenden
  Rate,  d.  h.  von  5016  Mark,  anerkannt,  dagegen
  im  Uebrigen  die  Abweisung  der  Klage  beantragt,
sowohl  weil  die  Forderung  des  Klägers  durch  den  Zwangsvergleich
  betroffen  werde,  wie  auch,  weil  seiner  Behauptung
  nach  die  Hinterlassenschaft  seines  Vaters  nur  den
Betrag  von  50000  Mark  erreicht  und  er  mit  Rücksicht
auf  die  von  ihm  bereits  befriedigten,  beziehungsweise
noch  zu  befriedigenden  übrigen  Gläubiger  hievon  nicht
mehr  als  die  obige  Summe  an  den  Kläger  zahlen  könne,
auch  durch  seine  gegenwärtige  Stellung  nicht  zu  einer
Mehrleistung  in  den  Stand  gesetzt  werde.

Die  Berufung  des  Beklagten  gegen  das  ihn  nach
der  Klagbitte  verurtheilende  Erkenntniß  des  Ls.  ist
verworfen  worden.  Auch  die  Revision  des  Beklagten  ist
zurückgewiesen.

Der  brieflichen  Aeußerung  des  Beklagten  kann  kein
anderer  Sinn  beigelegt  werden  als  der  einer  Aufforderung
  an  den  Kläger,  auf  die  Geltendmachung  seiner
Forderung  im  Konkurse  zu  verzichten  gegen  die  Zusicherung,
  daß  Beklagter  ihn,  sobald  er  hiezu  durch  eine
Besserung  seiner  Vermögenslage  im  Stande  sein  würde,
vollständig  befriedigen  werde.  Das  Schreiben  vom
3.  Juli  1880  enthielt  demnach  weder  ein  bloßes  Anerkenntniß
  der  bestehenden  Forderung,  noch  begründete  dasselbe
  eine  neue  Forderung  für  den  Kläger,  sondern  dasselbe
  hatte  die  Bedentung  eines  Anerbietens  zu  einem
Uebereinkommen  über  die  Befriedigung  des  Klägers.  Da